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Badeanstalten.
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Schutz der Eisbahn des Eisvereins.
sowie das Waschen von Gemüse ꝛc. und das Viehtränken an den öffentlichen Brunnen ist untersagt, unbeschadet der Befugniß zur Ent— nahme von Wasser zu letzterem Zweck.
Desgleichen sind verboten alle Handlungen beim Gebrauch der öffentlichen Brunnen, welche im Winter zu gefährlicher Eisbildung Anlaß geben können, ferner das Entleeren von Wasser in die Schächte der Pumpbrunnen und in die Vor-(oder Einlauf-)Schächte der Ventilbrunnen
§ 3. Die unbefugte Entziehung von Wasser aus der Quellwasserleitung, sowie jede den Bestimmungen für den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Gießen wider⸗ sprechende Benutzung der Wasserleitung ist verboten.
Bei Brandausbruch in der Stadt sind alle Zapfstellen der Privatleitungen bis nach Bewältigung des Feuers möglichst geschlossen zu halten.
Bade⸗
Anstalten.
§ 1. Die polizeiliche Aufsicht über die Badeanstalten und die öffentlichen Badeplätze an der Lahn steht dem Großherzoglichen Polizeiaͤmte zu, welches dieselbe durch die ihm unterstellten Vollzugsorgane ausübt.
§ 2. Den Weisungen der diensthabenden Polizeibeamten(s.§ 1) ist in jedem Falle; unbeschadet des Rechts der Beschwerde bei Großherzoglichem Polizeiamte, unweigerlich Folge zu leisten
§ 3. Jeder Unfug im Wasser und in den Badeanstalten ist untersagt. Ebenso ist jede Beschädigung der Badeanstalten, der Ufer— bauten an denselben, der Nachen, sowie allen dazu gehörigen Geräthen und Einrichtungen untersagt.
§ 4. Das Mitnehmen von Hunden in die Badehäuser ist nicht gestattet.
§ 5. Von dem letzteren unterhalb der Pulvermühle gelegenen Badehause an, strom— aufwärts bis zum sogenannten Schäferbrunnen, ist das Baden in der offenen Lahn,(außer⸗ halb der Badehäuser), sowie das Entkleiden an beiden Ufern verboten.
Bei dem Baden in offener Lahn, sowie innerhalb der Badeanstalten haben sich die
Badenden, falls sie sich nicht in einer ge— schlossenen Zelle baden, ohne Ausnahme der Badehosen zu bedienen.
§ 6. Die Benutzung von Seife, das Waschen von Kleidungsstücken innerhalb der Badeanstalten sowie jede sonstige Verunreinigung der Badezellen und Hallen ist untersagt.
§ 7. Die Badehäuser dürfen von Personen, welche nicht abonnirt sind oder das Bade— honorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werden.
In die Frauenbäder dürfen Knaben nicht mitgenommen werden.
Das Tränken, Schwemmen oder
Wé aschen von Rindvieh, Schafen und Schweinen in der Lahn zwischen den beiden ober- und unterhalb der Lahnbrücke gelegenen Wehren ist vom 1. Mai bis 15. September untersagt. Pferde dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis bis 15 August nur bis 7 Uhr Morgens und nach 8 Uhr Abends und an den übrigen Tagen der Monate Mai und August, sowie im Monat September nur bis 7 Uhr Morgens und nach 7 Uhr Abends zur Schwemme gebracht werden.
Schutz der Eisbahn des Eisvereins.
§ 1. Das Betreten der Eisbahn des Eis-— vereins ist, solange der Vorstand desselben es nicht gestattet, verboten.
§ 2. Ohne das Vereinszeichen oder die Tageskarte, welche sichtbar zu tragen sind, ist das Betreten des Eises nicht gestattet.


