Jahrgang 
1898
Seite
8
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Reinigung der Schornsteine.

Reinigung der Schornsteine.

Reinigung der Schornsteine.

§ 5. Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, bei dem Reinigen der Schornsteine auf die Wünsche der Hausbewohner thunlichst Rücksicht zu nehmen, denselben mit Höflichkeit zu be gegnen und alles zu vermeiden, was unnöthiger Weise für dieselben belästigend wird. Sie haben namentlich die Beschmutzung der Häuser und Räume, in welchen sie die Schornsteine zu reinigen haben, thunlichst zu vermeiden.

§ 6. Alle Schornsteine müssen voraus gesetzt, daß die in dieselben mündenden Feue⸗ rungen im Gebrauch sind wenigstens alle drei Monate in gleichen Zwischenräumen ge fegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter(15. Oktober bis 15. April) im Ge⸗ brauch befindliche Feuerungen münden, müssen wenigstens dreimal im Jahr, in der Regel in den Monaten Oktober, Januar und April gefegt werden.

§ 9. Die Reinigung der Schornsteine darf ohne Zustimmung des Hauseigenthümers und der dabei betheiligten Hausbewohner in den Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor 6 Uhr, Morgens in den übrigen Monaten nicht vor 7 Uhr Morgens vorgenommen werden.

Das Ausbrennen der Schornsteine während der Dunkelheit ist überhaupt unzulässig.

Den Ruß hat der Schornsteinfeger in das von dem Hauseigenthümer oder Bewohner des Hauses zu dessen Aufnahme zu stellende Gefäß zu bringen. Die weitere Beseitigung des Rußes liegt dem Eigenthümer des Hauses ob.

Wenn Aussteigeöffnungen im Dache ange bracht sind, um an die Schornsteinöffnungen gelangen zu können, so hat der Schornstein feger diese zu benutzen und darf nicht über die Dachflächen von einem Schornstein zum anderen gehen.

§ 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für das Reinigen eines 1 Stockwerk durchlaufenden Schornsteins

1

0

2 Stockwerke 15 7. 3. 7. 20 V. . 7. 7. V. 25 7. 5 30

und für jedes Stockwerk, durch welches der Schornstein weiter läuft, 5 Pfennige.

Die Gebühren, welche auch in dem Falle, wenn in einem und demselben Schornsteine der Rauch aus verschiedenen Stockwerken eingeführt

wird, nur einfach in Anrechnung gebracht werden dürfen, gelten sowohl für das Reinigen der weiten Schornsteine mit Scharre und Besen, als auch für das Reinigen der engen sogen. russischen Schornsteine mit Kugel und Besen oder Bürste.

Für das Ausbrennen der letzteren ein⸗ schließlich der nachfolgenden Fegung derselben können die Schornsteinfeger das Doppelte der oben bestimmten Gebühr in Anspruch nehmen. Für die Reinigung von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähn⸗ lichen Zwecken, welche gewöhnlich lin ihrer Höhe ganz oder theilweise freistehen(§ 8), sind, wenn nicht zwischen dem Schornsteinfeger und dem Besitzer eine andere Vergütung ver einbart wird, für jeden Meter der Höhe des Schornsteins 12 Pfennige als Fegerlohn zu entrichten.

§ 24. Bei Berechnung des Fegerlohns wird das Stockwerk, in welchem der Schorn stein anfängt, sei dies über oder unter dem natürlichen Terrain und mag darin eine Feuerung sich befinden oder nicht, mitgezählt.

Bei Küchenschornsteinen wird das Stockwerk, in welchem die Küche befindlich ist, als besonderer Stock gerechnet, und es muß daher auch der Rauchfang, soweit es nothwendig ist, mitgekehrt werden.

Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansardendächern(gebrochenen Dächern) oder gewöhnlichen Dächern befinden, werden als Stockwerke berechnet. Bei solchen Dächern, welche stockwerkartige Eintheilung haben, ist diese Eintheilung der Berechnung des Feger⸗ lohns zu Grunde zu legen. Bei Schorn steinen in Dächern ohne solche Eintheilung ist eine Höhe von 3,5 Metern, als diejenige eines Stockwerks zu betrachten.

Bei Schornsteinen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bezeichnen die Stockwerke dieses Hauses das Maß der Ge⸗ bühren.

Der Raum unter der Dachspitze bleibt in der Berechnung des Fegerlohnes außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3,5 Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben erwähnten Schornsteinen, in Dächern ohne stockwerkartige Eintheilung und bei solchen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bei der oben angegebenen Berechnung der Stockwerke ein Stück von weniger als 3,5 Meter übrig bleibt, für dieses Stück kein Fegerlohn zu berechnen.