Jahrgang 
1897
Seite
19
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Tarif für die Dienst⸗

und Lohnmänner.

Tarif für die Dienst- und Lohnmänner, festgesetzt in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde auf Grund des§ 76 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.

A. Für bestimmte Gänge.

1. Innerhalb der inneren und äußeren Stadt mit Ausnahme der unter 2 speziell bezeichneten Häuser: für einen bestimmten Gang ohne Gepäck für einen bestimmten Gang mit Gepäck bis zu 10 Kilo incl. für einen bestimmten Gang mit Gepäck über 1025 Kilo inel nach folgenden Häusern: Germania, Liebigshöhe, Philoso⸗ phenwald, Textor'sche Hardt, Be sitzung von Schlenke(Hardt): für einen Gang ohne Gepäck. für einen Gang mit Gepäck bis zu 10 Kilo incl. für einen Gang mit Gepäck über 1025 Kilo inel. für einen Gang mit Gepäck über 25 100 Kilo incl. Ueberall inel. Transportmittel E. Für bestimmte Zeit ohne Ge⸗ räthschaften. 3. bis zu einer halben Stunde Arbeit 4. über ½ Stunde bis zu 1 Stunde 5. für länger als 1 Stunde bis zu 5 Stunden Arbeit von ½ zu ½ Stunde ein Zusatz im Verhältniß von 40 pro Stunde, also 10 5 pro ½¼½ Stunde. 6. Für einen halben Tag à5 Stunden 7. über 5 Stunden für jede weitere 7õ² Stunde

8. für einen ganzen; Tag Arbeit 9. für jede weitere ½ Stunde über 10 Stunden C. Für bestimmle Zeit Writ Ge⸗ räthschaften. 10. bis zu ½ Stunde Arbeit 11. über ½¼ Stunde bis 1 Stunde 12. für länger als 1 Stunde bis zu 5 Stunden Arbeit von ½ zu ½ Stunde ein Zusatz im Verhältniß von 50 pro Stunde, also 13 pro ½ Stunde 13. für einen 3 8 Tag Arbeit à 5

Stunden

14. für jede weitere 7 Stunde über 3. Stuniden.

15. für einen ganzen Tag von Morgens

V.

2

20

30 40 50 70

30 40

17

18.

19.

20.

2. für Tragen

I. 7 bis Abends 7 Uhr zu 10 Stunden Arbeitszeit gerechnet über 10 Stunden 55 218 weitere ½ Stunde

D. Fuhren mit HBundwaägen oder Karren etc.

für eine solche mit über 25 bis zu

100 Kilo

Für Fuhren nach den sub A 2 be⸗

nannten Häusern ist der Tarifsatz K 2 platzgreifend.

E. Für einzelne bestimmte Ar⸗ beiten. für den Transport eines Flügels oder ähnlichen Instruments. 5 Diese Vergütung wird im Ganzen ohne Rücksicht auf die Anzahl der zum Transport verwendeten Dienst männer geleistet. für Umzüge und Möbeltransporte: bis zu ,/ Tag Stun⸗ Den bro Mann 1 über ½ Tag bis ½ Tag= 5 Stunden. pro Mann über ½ Tag bis/ Tag= Stunden. pro Mann über ¾¼ Tag bis 1 Tag= 10 Stunden. pro Mann (inel. Transport von Flügeln und ähnlichen Instrumenten mit Geräth⸗ schaften und Transportmitteln) für das Fahren von Wäsche auf die Bleiche: für einen Waschkorb voll für den zweiten für den dritten und jeden wei⸗ teren Korb voll. Für Einschöpfen von Kohlen in den Keller pro 100 Kilo. von Kohlen in den Keller pro 100 Kilo*

F. Füür Rückaufträge.

23. In allen Fällen die Hälfte der

obigen Sätze, jedoch mindestens

3 8⁰

25

50

10

Tarifüberschreitungen Seitens der Dienst⸗ und Lohnmänner werden in Gemäßheit des §148 pos. 8 der Deutschen Gewerbeordnung mit Geldstr afe bis zu 150%. und im Falle des Un⸗ vermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.