Oeffentlicher Zettelanschlag.
Oeffentlicher Zettelanschlag.
Deffentlicher Zettelanschlag.
§ 1. Bekanntmachungen, gewerbliche An— zeigen, öffentliche Ankündigungen, insbesondere von Belustigungen, Versammlungen und Auf⸗ führungen, soweit dieselben nicht den öffent— lichenVerkehrsinteressen dienen, dürfen innerhalb der Stadt Gießen und deren Gemarkung, vorbehältlich der Ausnahme-Bestimmungen in § 2 und§ 3, nur an den von der Stadt Gießen errichteten Anschlagssäulen und ange— brachten Tafeln angeschlagen werden und zwar nur durch die seitens Groherzoglicher Bürger— meisterei Gießen dazu berechtigten Personen. Diese bedürfen hierzu der Erlaubniß Groß⸗ herzoglichen Polizeiamts Gießen und haben einen auf Namen lautenden, von Großherzog⸗ lichem Polizeiamt Gießen auszustellenden Legitimationsschein bei sich zu führen.
§ 2. Im Uebrigen ist die Anbringung der in§ 1 erwähnten Bekanntmachungen ꝛc. nur mit ZustimmnUng des Eigenthümers des betr. Gehäudes ꝛc. und unter der Voraussetzung zulässig, daß die Plakate auf einer, von Groß— herzoglichen Polizeiamt Gießen hierzu für geeignet erkärten Anschlagstafel befestigt werden.
§ 3. Die Bestimmungen der§§ 1 cund 2 beziehen sich nicht auf Bekanntmachnngen, welche von Grundstücks-Eigenthümern oder Miethern ausschließlich in ihrem Privatinteresse an ihren eigenen Grundstücken, Häusern oder Miethsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen obige Be— stimmungen sowie absichtliche Beschädigung, Beschmutzung und widerrechtliche Benutzung der Anschlagstafeln und Säulen, Abreißen von Anschlägen von denselben, werden unbe— schadet höherer allgemeiner Strafbestimmungen mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft.
Die von der Stadt Gießen errichteten An— schlagssäulen und angebrachten Tafeln sind der Firma Curt von Münchow dahier zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden. Mit derselben sind folgende Vereinbarungen getroffen:
Die Unternehmerin ist verpflichtet, alle ihr zugehenden Anzeigen, sofern dieselben der vorgeschriebenen Form entsprechen, auch ihr Inhalt kein unerlaubter ist, soweit es der verfügbare Raum der Säulen u. Tafeln gestattet, in kürzester Frist in der Reihe der Anmeldungen
anzuheften. Die Anmeldung gibt ein Vorrecht für die Zeit von höchstens 7 Tagen.
Die Unternehmerin hat die Anmeldungen der Reihe nach in ein Register mit Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort mit fort— laufenden Nummern einzutragen. Die Be— theiligten haben das Recht, sich über diesen Eintrag zu verlässigen.
Das Anheften erfolgt im Sommer Vor— mittags von 6—9 Uhr, im Winter von 8 11 Uhr. Plakate, welche Morgens angeschlagen werden sollen, müssen der Firma Cv. Münchow am Tage vorher bis längstens 7 Uhr Abends übergeben sein.
Das Anheften hat die Unternehmerin durch die von ihr angenommenen und nach§ 43 der Gewerbeordnung legitimirten Personen zu bewirken.
Für die Benutzung der Säulen und Tafeln, sowie für das Anschlagen der Anzeigen an denselben hat die Firma C. v. Münchow von den Auftraggebern folgende Gebühren zu be— anspruchen:
Größe d. Plakats: Für 1 Tag. Für 2 Tage.
215431 Ctm.. 1.50 Al. 2.— 2181„,„ 2.—„ 2.50 428038„ 3.80„ 4.25 6385„„ 5.— 0.25
Größe d. Plakats: Für 3 Tage. Für 7 Tage.
21431 Ctm.. Q.50 Il. 3.50 314⁴42 Ä„„.„ 4.50 4268„„. 5.—„90 635485„„ 7.50 2.
Plakate von größerem Format sollen nur dann zum Anschlag gelangen können, wenn dafür der erforderliche Raum vorhanden ist.
Für den das Format 638485 Ctm. über⸗ steigenden Raum sind pro Quadrat-Centimeter für 1—2 Tage I1 Pfg., für 3 Tage 1½ Pfg. und für 7 Tage 2 Pfg. zu vergüten. Zwischen⸗ größen werden stets nach der nächstfolgenden höheren Scala berechnet.
Im Falle der Beschädigung der an den Säulen oder Tafeln angeklebten Anschläge hat die Unternehmerin auf Verlangen der Betheiligten die rechtzeitige Erneuerung der Anschläge zu bewerkstelligen, sofern ihr dazu die erforderlichen Plakate wiederholt unent— geltlich zugestellt werden.


