Auszüge aus den Lokal⸗Polizei⸗Verordnungen und dergl.
Melde-Ordnung.
I. Meldepflicht und Meldefrist.
Zur Meldung bei dem Polizeiamte sind verpflichtet:
Zu- und Wegzug.
1. Wer in die Gemeinde Gießen einzieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufent⸗ halt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte ertheilten Abmelde— bescheinigung binnen 8 Tagen vom Tage des Einzuges an(Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).
2. Wer aus der Gemeinde Gießen weg⸗ zieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Orts, an den er verzieht, vor dem Wegzuge(Art. 2 des genannten Gesetzes).
3. Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus derselben weg⸗— ziehenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An-und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug(Art. 4 des genannten Gesetzes)
Wohnungswechsel.
4. Hauseigenthümer von dem in ihren Häusern, durch Einzug oder Auszug vor— gehenden Wechsel, das Lokal mag zum per⸗ sönlichen Aufenthalt, oder nur zum Geschäfts⸗ betrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen 8 Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Angabe sind Hauptmiether ganzer Häuser oder einzelner Theile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermiether abgeben.
Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Ver⸗ waltung befindlichen Gebäuden ist der Ver⸗ walter statt des Eigenthümers für die Anzeige verantwortlich(Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).
5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene, oder gemiethete Wohnung ver⸗ ändert, unter Angahe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4 zu⸗ nächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen 10 Tagen nach der Wohnungsveränderung (Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).
6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlafstellen aufnehmen, von jeder Auf⸗ nahme binnen vier undzwanzig Stunden (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).
Diensteintrittund Dienstaustritt
7. Jeder Dienstbote, Handlungs⸗ diener und Gewerbsgehülfe, Lehr⸗ ling oder Fabrikarbeiter, welcher in einen Dienst eintritt oder denselben verläßt, binnen vierundzwanzig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt(Art. 89 des Polizeistraf⸗ gesetzes).
8. Gewerbetreibende und Dienst⸗ herrschaften von dem Diensteintritt und Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbs⸗ gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienst⸗ boten binnen fünf Tagen nach dem Diensteintritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7 zunächst Verpflichteten erfolgt ist(Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).
Frem denaufnahme.
9. Gast⸗ und Herbergswirthe täglich bis um 9 Uhr Vormittags über alle in den letzten vierundzwanzig Stunden erfolgten Aufuahmen von Fremden(Art. 81 und 82 des Polizeistrafgesetzes).
10. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen vierundzwan zig Stunden nach erfolgter Aufnahme.(Art. 86 des Polizeistrafgesetzes).
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