Jahrgang 
1897
Seite
18
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Tarif für das Droschken-Fuhrwerk.

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Einrichtung des Omnibusverkehrs.

Diese Sätze gelten nur für die ausschießliche Benutzung des Fuhrwerks Hinfahrt.

III. Gepäcktarif.

zur einfachen 2 jedes Gepäckstück über 12½ Kilo 0 Pfg.

Einrichtung des Omnibusverkehrs.

§ 5. Das Fahrpersonal darf betrunkenen oder solchen Personen. welche die Mitfahren den durch unanständiges Benehmen oder durch ihr Aeußeres belästigen würden, das Mit fahren nicht gestatten, ebenso die Mitnahme von Hunden, geladenen Gewehren, feuerge fährlichen Gegenständen, oder solchem Hand gepäck, welches durch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Fahrgäste belästigen könnte: auch darf es nicht mehr als die bestimmungsmäßige Zahl von Personen aufnehmen.

Die Kutscher müssen mit einer nach der

Bahnhofsuhr zu regulierenden Taschenuhr versehen sein § 6. Beim Ertönen der Omnibusglocke

haben Reiter und Fuhrwerke, mit Ausnahme der Postwagen und der Wagen der Feuerwehr, sowie Viehtransporte dem Omnibus voll ständig und so zeitig auszuweichen, daß die Fahrt desselben nicht aufgehalten oder ge fährdet wird.

§ 7. Rauchen, Singen, Lärmen und Mu⸗ siziren im Innern des Wagens ist verboten, ferner jedes unanständige Verhalten, sowie jede Belästigung der Mitfahrenden.

Zuwiderhandelnde sind von dem Fahrpersonal aus dem Wagen zu verweisen und haben dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

Die Bestimmung über die Zahl der in einem Wagen aufzunehmenden Personen findet durch das Großh. Polizeiamt statt. Der Höchstbetrag ist sowohl an der Außen- als auch an der

Innenseite des betreffenden Wagens deutlich anzubringen.

§ 8. Der Kutscher ist verpflichtet, an den mit Tafeln kenntlich gemachten Haltestellen zur Aufnahme und zum Absetzen von Fahr⸗ gästen zu halten Die Bezeichnung dieser Halte stellen unterliegt der Genehmigung Großh. Bürgermeisterei im Einverständniß mit Großh. Polzeiamt.

Der Kutscher darf nicht eher weiterfahren, bis der Hinzukommende eingestiegen ist oder der Aussteigende die Erde erreicht hat.

Die Fahrgäste haben das Ein- und Aus⸗ steigen möglichst zu Hescheunigen.

Das Aufsteigen auf einen vom Fahrpersonal als vollständig besetzt bezeichneten Wagen ist untersagt.

§ 9. Sofern nicht besondere Schaffner (Conducteure) mit der Erhebung des Fahr gelds beauftragt sind, ist das tarifmäßige Fahrgeld alsbald nach dem Einsteigen ohne jede Aufforderung Seitens eines Bediensteten der Gesellschaft in die dazu bestimmte Kasse zu werfen. Dem Kutscher liegt es dann ob, die Controle darüber zu führen.

§ 11. Der Führer des Wagens hat nach dessen Eintreffen auf den Endpunkten denselben genau zu durchsuchen und etwa zurückgebliebene Effer⸗ ten dem Eigenthümer, sofern er noch anwesend, sofort zu behändigen, andernfalls aber sorgsam zu verwahren und spätestens am nächsten Morgeu dem Betriebsleiter zu übergeben, welcher solche unverzüglich an das Poltzeiamt abzuliefern hat.

Haltestellen:

Linie A.

Marburgerstraße, Oetroihaus. Wallthorstraße, Asterweg. Lindenplatz, Friseur Gerhardt. Marktplatz, Gebr. Stamm. Kreuzplatz. Seltersweg, Goethestraße. Seltersthor, Octroihaus. Liebigstraße, Rechtsanwalt Grünewald.

Hotel Victoria. Bahnhof.

Linie B. Grünbergerstr. u. Licherstr.-Ecke. Ludwigsplatz Bürgermeisterei. Schulstraße, Kaiserhof.

Marktplatz.

Bahnhofstraße, Metzger Möhl Löwengasse. 0 Hotel Schütz. 0 Victoria.

Bahnhof.