Jahrgang 
1897
Seite
4
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Arbeits-Nachweis.

Krankenversicherung.

Arbeits-Pachweis.

Der Arbeits-Nachweis hat die Aufgabe, zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Arbeitern jeglicher Arbeit, Dienstboten und Lehrlingen und zwar überall beiderlei Ge⸗ schlechts) Arbeit unentgeltlich zu vermitteln. Das Bureau desselben befindet sich im Bürgermeistereigebäude Zimmer Nr. 14 und ist an den Werktagen von 8 bis 1 Uhr und von 3 bis 6 Uhr geöffnet.

Die Anmeldungen können schriftlich oder mündlich, auch telephonisch erfolgen. Schrift- liche Anmeldungen sind auf entsprechenden For⸗ mularen, welche auf Großh. Bürgermeisterei Zimmer Nr. 14 und bei den Verkaufs stellen von Postwerthzeichen unentgeltlich ver abfolgt werden, einzureichen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche den Arbeitsnachweis in Anspruch nehmen, sind ver⸗ pflichtet, demselben sofort Kenntniß zu geben, sobald sie, sei es durch den Arbeitsnachweer, sei es ohne denselben, die erforderten Arbeits⸗ kräfte oder die gesuchte Arbeit erlangen.

Gesuche, welche nicht binnen 14 Tagen erledigt, zurückgezogen oder erneuert sind, gelten als erloschen.

Der Beamte des Arbeitsnachweises ist ver⸗

pflichtet, über Fragen der Gewerbeordnung, der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts⸗ u. Alters⸗ versicherung sowie anderer sozialpolitischen Gesetze auf Anfrage unentgelklich Auskunft zu ertheilen oder nöthigenfalls den Nach fragenden an die zuständigen Beamten Großh. Bürgermeisterei zu verweisen.

Nranken-Dersicherung.

Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle gegen Gehalt, Lohn oder Natural⸗ bezüge beschäftigten Arbeiter mit weniger als 2000 α Jahresarbeitsverdienst in folgenden Betrieben und Gewerben:

1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs-An⸗ stalten, Brüche und Gruben, Fabriken und Hüttenwerke, Eisenbahn-Binnenschiffahrts⸗ und Baggereibetriebe, Werft- und Bau⸗ arbeiten.

2. Das Handelsgewerbe, Handwerkund sonstige stehenden Gewerbebetriebe.

3. Die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungs⸗ anstalten.

4. Betriebe, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kroft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.

5. Land⸗ und forstwirthschaftliche Arbeiter (auch unständige).

6. Unständige gewerbliche Arbeiter,

insofern dieselben nicht einer Betriebs⸗(Fabrik),

Bau⸗, Innungs- oder Knappschaftskasse an⸗

gehören, oder Mitglieder einer freien einge

schriebenen oder einer freien auf Grund landes rechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse sind.

Die unter Ord. Nr. 15 aufgeführten Ar⸗ beiter gehören der Ortskrankenka sse, diejenigen unter Ord. Nr. 6 der Gemeinde⸗ krankenversicherung an.

Zum Zweck der Controle der Mitgliedschaft und Beitragleistung ist die Meldepflicht der Arbeitgeber eingeführt.

Jeder neu eintretende versicherungspflichtige Arbeiter muß binnen 3 Tagen bei dem Rechner der Ortskrankenkasse durch den Arbeitgeber angemeldet werden. Die Nichtbefolgung ist strafbar und verpflichtet außer zur Nachzahlung auch zur Erstattung der im Krankheitsfalle entstandenen Kosten. Beim Austritt aus dem Arbeitsverhältniß liegt dem Arbeitgeber in gleicher Weise die Abmeldung ob.

Unständige gewerbliche Arbeiter haben ihre Au- und Abmeldung zur Kranken⸗ versicherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung oder nach Been⸗ digung derselben bei der Großh. Bürgermeisterei selbst zu bewirken.