Jahrgang 
1897
Seite
3
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Gesinde-Ordnung

Gewerbebetrieb der Gesindeverdinger.

Außerdem ist in den eben angegebenen Fällen gegen die Dienstherrschaften, bezw. die Dienst⸗ boten eine im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von 1040&ά zu erkennen.(Art. 7.)

7. Wenn ein Dienstbote den Dienst ver⸗ tragswidrig nicht antritt oder unbefugt aus demselben austritt und wenn ein Dienstbote von der Dienstherrschaft vertragswidrig nicht in Dienst angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen wird, so trifft die schuldige Dienstherrschaft oder den Dienstboten neben anderen im Gesetze bezeichneten Nachtheilen unter Umständen eine vom Strafrichter zu er kennende Geldstrafe von 10 bis 40 H.(Art. 19 und 21.)

8. Wenn ein Dienstbote durch Vorspiegelung unwahrer Thatsachen die Dienstherrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen Dienstaustritts bestimmt hat, so trifft den Dienstboten neben anderen gesetzlichen Nachtheilen ebenfalls eine Strafe von 10 bis 40%%(Art. 20.)

Art. 39. Das von der Ortspolizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienstbuch hat der Dienstbote bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5 AH. unverzüglich an seine Dienstherr schaft abzugeben.

Die Dienstherrschaft ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5 M0. verpflichtet, inner halb 48 Stunden nach erfolgtem Dienstantritt den Dienstboten zur Abgabe des Dienstbuchs an sie anzuhalten und im Falle der Verweige rung der Abgabe desselben hiervon der Orts⸗ polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.

Art. 40. Die Dienstherrschaften sind bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5 ✕α☚ 3 verpflichtet, den Tag des Diensteintritts und den Tag des Dienstaustritts ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher einzutragen.

Es bleibt dem Ermessen der Dienstherrschaft überlassen, ob dieselbe bei dem Dienstaustritt ihrer Dienstboten mit jedem Eintrage in das Dienstbuch zugleich auch ein Zeugniß über die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugniß der Wahr⸗ heit gemäß auszustellen und von der Dienst- herrschaft eigenhändig zu unterschreiben ist.

Art. 41. Die Ortspolizeibehörde ist jeder Zeit, auch während der Dauer des Dienstes, befugt, die Einsicht des Dienstbuches zu ver⸗ langen. Sie ist berechtigt und auf Verlaͤngen des Dienstboten verpflichtet, die Dienstherr schaften zur wahrheitsgemäßen Ertheilung oder Erläuterung von ertheilten Dienstzeugnissen aufzufordern.

Dienstherrschaften, welche dieser Aufforde rung nachzukommen sich weigern, werden für jeden Fall des Ungehorsams mit einer Geld strafe von 1 bis 30% bestraft.

Die auf Erfordern der Polizeibehörde ertheilten Zeugnisse werden von derselben im Dienstbuche ebenso eingetragen, wie die gegen Dienstboten ergangenen rechtskräftigen Straf urtheile.

Gewerbebetrieb der Gesindeverdinger.

§ 5. Die Gesindeverdinger sind verpflichtet, über die ihre Vermittlung in Anspruch neh menden Dienstboten alsbald bei der Orts- polizeibehörde Auszüge aus den daselbst geführten Dienstbotenregistern und die darin eingetragenen Zeugnisse zu erheben und auf Verlangen den Dienstboten suchenden Herr⸗ schaften vorzulegen.

§ 6. Jeder Gesindeverdinger hat einen Gebührentarif aufzustellen, welcher in deut licher und erschöpfender Weise angeben muß, für welche Leistungen, von wem und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden.

Der Gebührentarif ist bei der Ortspolizei⸗ behörde in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen, von welchem das eine im Besitze der Behörde bleibt, während das andere von letzterer abgestempelt dem Gesindeverdinge zurückgegeben und von diesem in seinem Ge schäftslokale an einer leicht in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen bzw. aufzuhängen ist. In gleicher Weise ist im Falle einer Aenderung der Gebühren zu verfahren.

Die in dem ausgehängten Gebührentarif bestimmten Sätze dürfen von dem Gesinde⸗ verdinger nicht überschritten werden.

I. Gebühren von den Stelle suchen⸗ den Dienstboten:

1. Einschreibegebühr 2. Gebühren für einen

... AGi..50 Auszug aus

dem Gesinde⸗Register..20 3. Für einen Gang mit dem Dienst⸗ boten zur Herrschaft 30

4. Für Besorgung einer Herrschaft 1. II. Gebühren von den Dienstboten suchenden Herrschaften:

1. Einschreibegebühr.%.50 2. Für Vermittlung und Abschluß eines Dienst-Vertrags, sowie Gänge u. W.

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