Jahrgang 
1897
Seite
5
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Invaliditäts- und Altersversicherung.

Ausübung d. offenen Armenpflege.

Invaliditäts- und Altersversicherung.

Der Versicherungspflicht unter⸗

liegen:

1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeits⸗ verdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt.

Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan⸗ tiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine die Ver sicherungspflicht begründete Beschäftigung.

Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten, sowie die Ein⸗ zieh ung und Verwendung der Bei⸗ träge erfolgt:

a. für die Mitglieder der Ortskrankenkasse durch den Rechner dieser Kasse,

b. für die Mitglieder von Betriebs- und

Fabrikkrankenkassen durch die Organe dieser Kassen,

c. für alle übrigen Versicherungspflichtigen durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen (Zimmer Nr. 14.)

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen be schäftigte versicherungspflichtige Person spä⸗ testens am dritten Tag nach Beginn der Be⸗ schäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tag nach Beendigung der Beschäftigung wieder abzumelden.

Für die Angehörigen der Ortskranken⸗ kasse ist eine besondere Meldung für die In⸗ validitäts- und Altersversicherung nicht er forderlich bezw. ist derselben durch die Anmel⸗ dung zur Krankenkasse genügt.

Die unständigen Arbeiter sind ver⸗ pflichtet, die Ausstellung ihrer Quittungskarte bei der Großh. Bürgermeisterei selbst zu bean⸗ tragen, auch die Quittungskarte in den letzten 7 Tagen eines jeden Monats daselbst zur Controle vorzulegen. Die Arbeitgeber der unständigen Arbeiter sind dafür verantwort lich, daß für die Woche, in welcher eine Be⸗ schäftigung stattsindet, eine Versicherungsmarke eingeklebt und durch Aufschrift des Datums kassirt wird.

Ausübung der offenen Armenpflege.

9 1. pflege, das ist der Pflege solcher Armen, welche nicht in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, wird die Armendeputation der Stadt Gießen unterstützt durch eine dem Bedürfniß entsprechende, von der Stadtverordneten-Ver⸗ sammlung nach Anhörung der Armendeputation jeweils festzusetzende Anzahl von Bezirksvor- stehern und Armenpflegern.

§ 2. Zu diesem Zweck werden vorläufig sechs nach Straßen und Hausnummern be stimmte Bezirke und innerhalb dieser eine größere Anzahl von Pflegschaften gebildet, welchen je ein Bezirksvorsteher bezw. ein Armenpfleger vorsteht.

§ 3. Die Armenpfleger und die Bezirks⸗ vorsteher, sowie die aus den Armenpflegern des Bezirks zu entnehmenden Stellvertreter der Bezirksvorsteher werden von der Stadt⸗ verordueten-Versammlung nach Anhörung der Armendeputation je auf 3 Jahre gewählt. Jeder stimmberechtigte und wahlfähige Ein⸗ wohner der Stadt ist verpflichtet, die Wahl zu einem solchen Amte in der städtischen

In der Ausübung der offenen Armen⸗ Armenpflege nach Maßgabe der Art. 112 u.

113 der Städte-Ordnung anzunehmen. ö

§ 5. Die Armenpfleger eines Bezirks treten regelmäßig alle 14 Tage einmal zur Bezirks⸗ versammlung unter dem Vorsitze des Bezirks vorstehers zusammen.

§ 6. Jedes erstmalige Gesuch um Armen⸗ hülfe aus städtischen Mitteln muß mündlich bei dem städtischen Armenamt vorgebracht werden. Die Aufnahme des Gesuchs geschieht durch Ausfüllung des Fragebogens.

Die dabei gemachten Angaben werden als⸗ bald in die entsprechenden Spalten des Ab⸗ hörbogens eingetragen und dieser durch den Hülfesuchenden an den zuständigen Bezirks⸗ vorsteher übersandt, welcher seinerseits den Fall dem zuständigen Armenpfleger überweist.

Bei wiederholtem Unterstützungsgesuch hat sich der Hülfesuchende unmittelbar an seinen Armenpfleger zu wenden, welcher danach seiner⸗ seits den erforderlichen Autrag bei der Bezirks⸗ versammlung stellt.

§ 8. Der Armenpfleger hat sich nach Zu⸗ weisung eines Unterstützungsfalles sofort durch persönliche Untersuchung Kenntniß von den