Jahrgang 
1896
Seite
13
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Verkehr d. Radfahrer auf öff. Wegen.

Verkehr d. Radfahrer auf öff. Wegen

Perkehr der Kadfahrer auf öffentlichen Wegen, Btrahen und Plätzen.

§ 1. Das Fahren mit Velocipeden ist nur auf Fahrwegen gestattet. Trottoirs, Bankette, Reiterbankette und Fußwege dürfen nicht be fahren werden.

Das Fahren mit Zweirädern innerhalb der von der Süd-, West-, Nord- und Ostan⸗ lage begrenzten Theile der Provinzial-Haupt⸗ stadt Gießen ist ohne polizeiliche Erlaubniß nicht gestattet.

§ 2. Der Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht in der Leitung seines Fahrzeugs verpflichtet.

Derselbe hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegen⸗ kommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtraͤnsporten und dergleichen rechtzeitig und rechts auszuweichen, daß das sichere Vor beifahren ermöglicht wird. Falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, hat derselbe so lange anzuhalten, bis die Bahn frei ist. Letzteres hat insbesondere zu geschehen beim Zusammentreffen mit mar⸗ schirenden Militärabtheilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenzügen und dergleichen.

Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhr werken, Reitern, Radfahrern, Viehtrausporten und dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.

§ 3. Durch Ortschaften, sowie and entgegen⸗ kommenden und eingeholten Fuhrwerken u sew.

vorbei darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindig⸗

keit in angemessener Entfernung und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe gefaͤhren werden.

Ebenso ist an Straßenwendungen und an Straßenkreuzungen so langsam zu fahren, daß das Fahrzeug erforderlichen Falls auf der Stelle zum Anhalten gebracht werden kann.

Scheut ein Pferd bei dem Zusammentreffen mit dem Veloeiped, so hat der Radfahrer so fort einzuhalten.

§ 4. Das Umkreisen von Fuhrwerken und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind,

den Verkehr zu stören und Menschen oder fremdes Eigenthum zu gefährden, sind verboten.

§ 5. Jedes in Fahrt befindliche Velociped muß mit einer leicht zu handhabenden, hell tönenden Signalglocke und nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel mit einer

hellleuchtenden Laterne versehen sein. Die Verwendung roth und grün lenchtender

Taternen ist jedoch untersagt. § 6. Der Radfahrer hat die von ihm ein

geholten und bei Dunkelheit oder starkem Nebel auch die ihm begegnenden Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer, Viehtransporte und dergleichen durch laute Glockensignale und wenn diese unwirksam bleiben, mit der Pfeife auf seine Annäherung rechtzeitig aufmerksam zu machen. Auch an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen ist rechtzeitig ein Glocken signal abzugeben.

§ 7. Jedes im Kreise Gießen von einem Kreiseingesessenen benutzte Fahrrad muß mit einer deutlich sichtbaren Nummer versehen sein, deren Bezeichnung Seitens der Locabpolizei behörde von dem Besitzer vor der Ingebrauch nahme zu erwirken ist.

Die ertheilten Nummern sind in Höhe von 5 em auf kleinen Platten anzubringen und zwar a. bei zweirädrigen Fahrrädern vorn am Kopf

über dem Vorderrad. Die Nummer muß

nach beiden Seiten vollständig sichtbar sein;

b. bei drei⸗ und mehrrädrigen Fahrrädern direct über der Achse der beiden Hinterräder, daß die Nummer von der Rückseite her vollständig sichtbar ist.

Bei Fahrrädern, deren Besitzer in Gießen wohnen, ist die Grundfarbe der Platte weiß, die Nummer roth; bei denjenigen, deren Be⸗ sitzer in einem der Landorte des Kreises wohnen, ist die Grundfarbe der Platte eben⸗ falls weiß, die Nummer dagegen schwarz. Ferner ist die ertheilte RNummer mit schwarzer Farbe auf der vorderen Scheibe der Laterne anzubringen.

An den Fahrrädern dürfen nur die von den Localpolizeibehörden ertheilten Nummern angebracht werden. Eigenmächtiges Aendern der ertheilten Nummern, so wie das Führen einer falschen Nummer ist verboten.

§ 8. Jeder Radfahrer ist verpflichtet, so fort anzuhalten und abzusteigen, wenn ein polizeilicher Executivbeamter durch Zuruf oder Heben des rechten Armes das Zeichen zum Halten giebt.

§ 9. Ist ein Radfahrer mit einem Fuhr werkeu s. w. zusammengestoßen oder hat er eine Person umgefahren, so hat er sofort an⸗ zuhalten, abzusteigen und auf Befragen seinen Namen und Wohnort, sowie die Nummer seines Fahrrads anzugeben.

§ 10. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken