Benutzung des Exercierplatzes ꝛc.
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oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, welches denselben das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermög—
licht, insbesondere ist jede Handlung verboten,
welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren muthwillig zu verhindern, ihm solches zu er— schweren oder seine Person oder sein Fahrzeug zu gefährden.
Benutzung des Exerrierplatzes durch Civilperlonen.
§ 1. Das Fahren und Reiten von Civil⸗ personen, sowie das Viehtreiben auf dem Re— giments-Exercierplatz ist verboten.
§ 2. Das Radfaͤhren auf dem Exercierplatz
ist Civilpersonen nur in der Zeit gestattet, in welcher keinerlei militärische Uebungen auf dem— selben abgehalten werden.
Bäcker und Brodhändler.
§ 1. Von den Bäckern und Brodhändlern darf das Brod nur in Laiben von 1, 2 und 3 Kilogramm(2, 4 und 6 Pfund) zum Ver⸗ kauf ausgeboten werden.
§ 2. Das von den Bäckern und Brod-— händlern zum Verkaufe ausgebotene Brod muß stets mit dem wohl ausgedruckten Namens⸗ zeichen des betreffenden Bäckers versehen sein.
§ 3. Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet, die Preise und das Gewicht, zu welchen sie das Brod verkaufen wollen, von 14 Tagen zu 14 Tagen, Freitags spätestens bis Vormittags 9 Uhr der Großherzoglichen Polizeiverwaltung dahier auf einer mit Tinte geschriebenen und mit Namen unterzeichneten Anzeige in zwei Exemplaren einzusenden. Die eine dieser Anzeigen wird ihnen mit dem Stempel der Großherzoglichen Polizeiverwal⸗ tung versehen sofort zurückgegeben. Diese An⸗ zeigen werden amtlich in den am Samstag Abend dahier erscheinenden Blättern veröffent—
licht und treten dann für die nächsten 14 Tage von Sonntag Morgen bis Sonntag Morgen in Kraft.
§ 4. Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet, das ihnen zurückgegebene Exemplar der Anzeige an ihrem Verkaufslokale an einer von außen sichtbaren Stelle täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. Nur nach den so festgesetzten Preisen und Gewichten dürfen die Bäcker und Brodhändler verkaufen.
§ 5. Die Bäcker und Brodhändler sind ge— halten, im Verkaufslocale eine gesetzlich ge— stempelte Waage mit den erforderlichen ge— aichten Gewichten an einem leicht zugänglichen Orte aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen des verkauften Brodes zu
gestatten.
Das etwa am festgesetzten Gewichte Feh— lende sind die Bäcker und Brodhändler auf Verlangen zu ergänzen verbunden.
Erhebung des städtischen Ortrois.
§ 2. Die in dem beigefügten Tarif ent— haltenen Gegenstände sind dem in demselben angegebenen Octroi unterworfen.
§ 3. Gegenstände, welche diesen Abgaben unterworfen sind, dürfen nur am Neustädter-, Selters-, Neuenweger- und Wallthor eingeführt, auch müssen die Abgaben, für welche keine
besondere Erhebungsstätte besteht, an die Octroi⸗ Erheber sogleich entrichtet werden.
§ 4. Alle octroipflichtigen Gegenstände müssen an demjenigen Thore, wo sie zuerst anlangen, angezeigt und mit Ausnahme der Getränke, wovon das Octroi auf dem Haupt⸗ steueramt erhoben wird, auch versteuert werden.


