Friedhofs-Ordnung. 12 Beaufsichtigung der Hunde.
§ 3. Es ist verboten, Steine, Holz oder§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende sonstige harte Körper auf das Eis zu werfen. Bestimmungen werden mit einer Strafe bis § 4. Das Betreten der Dämme ist Unbe⸗ zu 30 Mark bestraft. fugten untersagt.
Friedhofs-Ordnung.
§ 1. Der Friedhof ist geöffnet: vom 16. März bis 15. Mai von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16. Mai bis 15. August von Morgeus 6 bis Abends 9 Uhr; vom 16. August bis 15. October von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16. October bis 15. März von Morgens 8 bis Abends 5 Uhr. Die auf dem Friedhof Verweilenden werden eine Viertelstunde vor Schluß desselben auf diesen durch ein Glockenzeichen aufmerksam gemacht.
§ 2. Das Mitnehmen oder Laufenlassen
von Hunden, sowie das Rauchen auf dem Friedhofe ist untersagt. 83. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener den Friedhof be— treten. Das Befahren des Friedhofs mit Kinderwagen ist gänzlich untersagt.
§ 4. Von dem Friedhofe dürfen Blumen— sträuße nur mit Vorwissen des Friedhofs-Auf⸗ sehers mitgenommen werden.
§ 5. Das unbefugte Betreten fremder Be— gräbnißstätten ist verboten.
Brauflichtigung der Bunde.
§ 1. Es ist untersagt, Hunde in dem Bo— zur Bewachung irgendwie angebundene Hunde, tanischen Garten, in den srädtischen Anlagen, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen Polizeibehörde desfalsige besondere Anordnung unbeaufsichtigt umherlaufen, oder die Gebüsche, getroffen hat, müssen innerhalb der bewohnten Grasplätze und Beete in denselben betreten zu Theile der Stadt, auf der Straße mit einem lassen. das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb § 2. Das Mitnehmen von Hunden auf versehen sein, oder an einer kurzen Leine oder deu Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in dergleichen geführt werden. Wirthschaftslocale innerhalb der bewohnten§ 7. Hunde, welche in dem Botanischen Theile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Garten, in den städtischen Anlagen(§ 1), Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten oder zur Nachtzeit auf der Straße(S 3) ohne ist verboten. D Enr iht die im 8 410 eihrichent 3— er Straße ꝛc. nicht die im orgeschriebene n. 3.— nicht mit einem das Beißen wirksam verhin⸗ 84½ Für jeden Hund, welcher in das nach dernden Maulkorb versehen sind, bezw. nicht Vorschrift der Verordnung vom 16. November an der Leine geführt werden, sollen einge— 1874. die Hundesteuer betreffend, von der Bür⸗ fangen und dem Wasenmeister überliefert germeisterei zu führende Deelarationsregister werden, sofern der Eigenthümer nicht zur eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes Stelle ist und den Hund in Gewahrsam eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes er— welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am folgt an ihre gehörig legitimirte Eigenthümer Halsbande oder am Maulkorb zu tragen hat. oder Besitzer nur innerhalb der nächsten fünf §. 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle Tage nach dem Einfangen der Hunde und größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, nur gegen Erstattung der von der Polizei⸗ namentlich Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger- behörde zu bestimmenden Futterkosten. Die und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar⸗ binnen der genannten Frist nicht ausgelösten diner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse alle an einem Fuhrwerke angespannte, oder veräußert oder getödtet.


