Jahrgang 
1856
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4. Erlaß Sr. Exc. des Herrn Miniſters d. d. Berlin, 29. Nov. 1855, mitgetheilt durch das Königl. Pr. Schul⸗Collegium d. d. Coblenz, 15. Dec. 1855 N. 3393, des Inhalts, daß die in§ 28 Litt. C des Matu⸗ ritäts⸗Prüfungs⸗Reglements vom J. 1834 enthaltene Beſtimmung über ein im Intereſſe des Königlichen Staats⸗ dienſtes eventuell anzuwendendes geringeres Maaß von Forderungen für jetzt überhaupt nicht in Anwendung kommen dürfe, da dieſelbe von keinem der Herren Reſſort⸗Miniſter für irgend eine Berufs⸗Kategorie als zuläſſig bezeichnet worden ſei.

5. Verfügung des Königl. Prov. Schul⸗Collegiums d. d. 15. Jan. 1856 N. 104, betreffend die zur Ver⸗ hütung des Beſuchs der untern und mittlern Gymnaſialclaſſen durch Schüler von verhältnißmäßig zu weit vor⸗ gerücktem Lebensalter ſeitens der Gymnaſien zu treffenden Maaßnahmen.

6. Erlaß Sr. Exc. des Herrn Miniſters d. d. Berlin, 12. Jan. 1856 N. 268, mitgetheilt durch das Königl. Prov. Schul⸗Collegium d. d. Coblenz, 31. Jan. c. N. 278, eine Reviſion der bisherigen über die Maturitäts⸗Prüfung beſtehenden geſetzlichen Beſtimmungen enthaltend. Das Einzelne dieſer, auch bereits dem größeren Publikum durch öffentliche Blätter genügend zugänglich gewordenen Verfügung geſtattet ſchon der Raum nicht hier mitzutheilen. Hier darum im Allgemeinen darüber nur ſo viel, daß die einzelnen, wenn auch im Ganzen nicht erheblichen Modificationen in den Anforderungen, und Manches auf Beförderung eines regelmä⸗ ßigen Fleißes während der ganzen Schulzeit und auf Beſeitigung eines noch nicht immer genugſam ferngehaltenen tumultuariſchen Vorbereitens auf die Prüfung hinzielende ſicher vielfach mit beſonderer Freude begrüßt ſein wird, namentlich auch das eben dahin zweckende, im Vergleich zu den frühern Beſtimmungen weit bedeutendere Gewicht, was auf die Leiſtungen der Schüler während ihrer Schulzeit und auf die durch dieſelben begründeten Urtheile ihrer Lehrer gelegt worden iſt.

7. Mittheilung des Königlichen Provinzial⸗Schul⸗Collegiums d. d. Coblenz, 31. Januar 1856 N. 3511, daß durch Verfügung Königlicher Regierung d. d. Coblenz, 4. Dec. vor. J. das Königliche Landrathsamt in Wetzlar beauftragt und ermächtigt ſei, die Schulgeldsrückſtände des Gymnaſiums auf Grund von Rückſtands⸗ liſten des Rendanten nach Reviſion des Verwaltungsraths für auf dem Verwaltungswege executoriſch zu erklären.

8. Erlaß Sr. Excellenz des Herrn Miniſters d. d. Berlin, 7. Januar d. J. N. 26812 U., mitgetheilt durch das Königliche Provinzial⸗Schul⸗Collegium d. d. Coblenz, 1. Februar N. 259, enthaltend Modificationen des allgemeinen Lectionsplans für die Gymnaſien.(Gleich N. 6 des bedeutenden Umfangs wegen nicht zur Mit⸗ theilung an dieſer Stelle geeignet, auch ebenfalls durch öffentliche Blätter ſchon ſeinem weſentlichen Inhalte nach bekannt geworden. Einzelnes der betreffenden Beſtimmungen wird am Ende dieſer Nachrichten unter den Schluß⸗ bemerkungen zu erwähnen ſein.)

9. Erkbaß Sr. Excellenz des Herrn Miniſters d. d. Berlin, 10. April 1856 N. 6487 U., mitgetheilt durch das Königliche Provinzial⸗Schul⸗Collegium d. d. Coblenz, 26. April c., N. 1114, zur Empfehlung eines zweckmäßig normirten Vocabellernens beim Studium der alten Sprachen, nicht bloß der gelegentlich bei der Le⸗ ctüre vorkommenden Wörter, ſondern auch aus angemeſſen geordneten Vocabularien.

10. Erlaß Sr. Excellenz des Herrn Miniſters d. d. Berlin, 10. Mai 1856 N. 3060 U., mitgetheilt durch das Königliche Provinzial⸗Schul⸗Collegium d. d. Coblenz, 19. Mai c. N. 1432, enthaltend: a) eine allgemeine Notiz über die ſeitens Sr. Excellenz bei den theologiſchen Facultäten der dieſſeitigen Univerſitäten angeordneten religionswiſſenſchaftlichen Vorleſungen für die nicht bei der theologiſchen Facultät eingeſchriebenen Studirenden; b) Erinnerung an die frühere Beſtimmung, daß ſolche Candidaten, welche bei der Prüfung pro facultate docendi ungenügende Kenntniſſe in der Religionswiſſenſchaft zeigen, ungeachtet der in andern Fächern erworbenen Qualification doch erſt dann angeſtellt werden dürfen, wenn ſie in einer wiederholten Prüfung auch in der Religionswiſſenſchaft befriedigende Kenntniſſe nachgewieſen haben; c) Mittheilung der neueſten Beſtim⸗ mung, daß alle Candidaten des höhern Schulamts bei der Anmeldung zur Prüfung pro facultate docendi ſich