Jahrgang 
1856
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D. Kirchenbeſuch und gemeinſame Schulandacht.

Die Schüler haben ohne alle andere Unterbrechung als die der Ferien an dem Hauptgottesdienſt in der obern Stadtkirche, Winters von 7 ½ bis 9, Sommers von 7 bis 8 ½ Uhr, unter regelmäßig wechſelnder Aufſicht der evangeliſchen Lehrer der Anſtalt theilgenommen. Die gemeinſame Schulandacht leitete wie bisher Montags, Dienſtags, Donnerſtags und Freitags vor Beginn des Unterrichts Prof. Dr. Schirlitz, Mittwochs und Samſtags Referent, durch Choralgeſang und Lection; bei allen außerordentlichen Veranlaſſungen, als zum Beginn und Schluß der Ferien, und zur Eröffnung von Schulfeierlichkeiten, Erſterer durch ein bezügliches, in den Choralgeſang eingelegtes, frei geſprochenes Gebet.

E. Beaufſichtigung der verſchiedenen Sammlungen der Anſtalt.

I. Die Schulbibliothek beſorgt ſeit vielen Jahren Oberlehrer Graff, und iſt jederzeit bereitwillig, die Benutzung zu vermitteln.

II. Die Schülerbibliothek, theils aus Lectüre, theils aus Schulbüchern beſtehend, iſt wie bisher durch Referenten verwaltet worden, und dem Gebrauch der Schüler je einmal wöchentlich, Mittwochs den 3 obern, Sonnabends den 3 untern Claſſen, geöffnet geweſen.

III. und IV. Die Beaufſichtigung des phyſikaliſchen Apparats und der Lehrmittel für den naturhiſtoriſchen Unterricht iſt in den Händen der betreffenden Fachlehrer, des Oberl. Elſermann und des Gymn. Lehrers Rüttger. Die naturhiſtoriſchen Sammlungen ſind freilich noch in den erſten Anfängen, und bieten der Liberalität etwaiger gütiger Gönner und dankbarer Schüler ein weites Feld. Jede, auch kleine Gabe wird hier ſehr willkommen ſein.

Zweiter Abſchnitt. Höhere Verfügungen.

1. Verfügung Sr. Exc. des Herrn Miniſters von Raumer d. d. Berlin, 9. Oct. 1855. N. 19425, mit⸗ getheilt durch das Königliche Provinzial⸗Schul⸗Collegium d. d. Coblenz, 18. Oct. c. N. 2819: Erläuterungen in Betreff der§§ 35 39 des Abit. Prüfungs⸗Reglements vom J. 1834, u. einer bezüglichen Hohen Miniſte⸗ rial⸗Verfügung vom 5. Mai 1846 N. 9458, zur Regelung des Verfahrens der Prüfungs⸗Commiſſionen bei Anmeldungen ſolcher Individuen zur Maturitäts⸗Prüfung, welche auf ein Zeugniß der Nichtreife oder mit beſon⸗ derer miniſterieller Erlaubniß bereits auf einer inländiſchen Univerſität immatriculirt geweſen ſind.

2. Verfügung des Königl. Prov. Schul⸗Collegiums d. d. Coblenz, 13. Nov. 1855 N. 2063, daß die durch den Turnunterricht veranlaßten Schulgelderhebungen nicht beſonders und von dem Schulgeld getrennt in den Hebezetteln in Anſatz gebracht werden ſollen.

3. Mittheilung des K. Pr. Sch. Coll. d. d. Coblenz, 24. Nov. 1855 N. 3236, von einer Eröffnung Seitens Sr. Exc. des Herrn Miniſters d. d. Berlin, 15. Nov. c., des Inhalts, daß die Beſtimmungen unter N. 1 der Allerhöchſten Cabinetsordre vom 27. April 1816, nach welcher an die Hinterbliebenen der in collegia⸗ liſchen Verhältniſſen ſtehenden Beamten außer dem Sterbemonat jedesmal die volle Beſoldung für die zunächſt folgenden 3 Monate zu zahlen iſt, auch auf die Lehrer an höheren Unterrichtsanſtalten königlichen oder ſtädtiſchen Patronats in Anwendung zu bringen ſei, wo nicht günſtigere ſpecielle Rechtsnormen Geltung finden müſſen.