Jahrgang 
1855
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von der Gymnaſial-Direction angeführten Motivs des kirchlichen Bedürfniſſes der Zöglinge, den Gymnaſialſchü⸗ lern einige weitere zu vernehmlichem Hören geeignetere Bankreihen bereitwilligſt eingeräumt, und ſo dem drin gendſten Bedürfniß abgeholfen: wofür die Direction, im Intereſſe dieſer heiligen Angelegenheit der Jugend, ihren öffentlichen Dank hier auszuſprechen ſich gedrungen fühlt. Es hat dann die Theilnahme der Schüler an dem Hauptgottesdienſt, im Winter um 7 ½, im Sommer um 7 Uhr, unter wechſelnder Aufſicht der Lehrer das ganze Schuljahr hindurch, mit wenigen durch ſehr ſtrenge Kälte veranlaßten Ausnahmen, ſtattfinden können.

Höhere Verfügungen von allgemeinerem Intereſſe.

I. Verfügung des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums: Coblenz, 14. Oct. 1854. N. 2742: daß und wie im Falle der Nichtzahlung des Schulgelds, nach erfolglos gebliebener Mahnung, daſſelbe fortan durch adminiſtrative Execution beizutreiben ſein werde.

II. Erlaß des Miniſters der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten, Herrn von Raumer Excellenz: Berlin, 1. Dec. 1854. N. 17156. U., mitgetheilt durch das Königliche Provinzial⸗Schul⸗Collegium: Coblenz, 30. Dec. 1854. N. 3492: Die Vorbildung künftiger Eleven der Bauakademie auf Gymnaſien und Realſchulen betreffend. Nach einigen die Methode und die Einrichtung des mathematiſchen Unterrichts auf letzteren Lehranſtalten angehenden Beſtimmungen heißt es in demſelben u. a.

1) Es ſeien fortan von den Schülern, welche ſich zu Staatsbaubeamten ausbilden wollen, mit Ausſchluß der in§ 28, B und C des Prüfungs⸗Reglements enthaltenen Beſtimmungen, unbedingte Zeugniſſe der Reife für die Univerſität gefordert, und bedingte, auf die Reife zum Studium des Baufachs ausgeſtellte, als genügend künftig nicht anzuſehen.

2) Die künftigen Eleven der Bauakademie müſſen den Zeichenunterricht der Schulen während des Be⸗ ſuchs der beiden obern Claſſen wenigſtens 3 Jahre lang und mit gutem Erfolge benutzt haben, und haben ſol⸗ ches durch Vorlage von eigenen Arbeiten, aus denen eine genügende Fertigkeit hervorgeht, bei der Meldung zur Aufnahme in dieſelbe darzuthun.

III. Erlaß derſelben Hohen Behörde: Berlin, 29. Mai c. N. 6990. U., mitgetheilt durch das Königliche Provinzial⸗Schul⸗Collegium: Coblenz, 9. Juni c. N. 1525: des Inhalts, daß Schüler oder fremde Maturitäts-Aspiranten, welche ſich zum zweiten Male bei Anfertigung der ſchriftlichen Prüfungs⸗ Arbeiten oder bei der mündlichen Prüfung der Benutzung unerlaubter Hülfsmittel oder des Betrugs ſchuldig machen, nicht nur abermals von der Prüfung ausgeſchloſſen, ſondern auch zu einer neuen Prüfung nirgends mehr zugelaſſen werden ſollen.

Zweiter Abſchnitt. Chronik.

Am 30. Auguſt v. J. wurde unter dem Vorſitz des Königlichen Commiſſarius Herrn Regierungs⸗ und Schulraths Dr. Landfermann die mündliche Abiturienten-Prüfung abgehalten. Sämmtliche fünf Abiturienten (ſ. das Nähere darüber im folgenden Abſchnitt) erhielten das Zeugniß der Reife.