Jahrgang 
1855
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II. Declamationen und Redeübungen.

Freitag den 31. Auguſt, Nachmittags von 2 Uhr an.

Vierſtimmiger Choral: Lobe den Herrn, den mächtigen König der Ehren ꝛc. Guſtav Hofmann, Abiturient: Von dem Werth der Gymnaſtik. Eigene Arbeit. Derſelbe nimmt zugleich em Namen der Abiturienten Abſchied. Phrlipp Donsbach, Secundaner: Bruchſtück aus der Henriade. Von Voltaire. Ferdinand Jung, Tertianer: Wittekind. Von Graf Platen. Ludwig Hahn, Quartaner: Der Weinſtock. Von Herder. Alfred Stephan, Quintaner: Das wohlfeile Mittageſſen. Von Hebel. Siegmund Hiepe, Sertaner: Die zwei Hunde. Von Pfeffel. Carl Vorwerk, Sextaner: Das Hirtenbüblein. Von Grimm. Ernſt Börner, Qunnttaner: Das Land der Hinkenden. Von Gellert. Friedrich Bergmann, Ouartaner: Die Ameiſe. Von Herder. Ferdinand Naumann, Tertianer: Das Schloß Boncourt. Von v. Chamiſſo. Paul Schirlitz, Secundaner: Bruchſtück aus dem Cid. Von Herder. Albert Reinbard, Primaner: De Homericae poesis vi et auctoritate in omnem Graeciae cultum. Eigene Arbeit. Derſelbe ſagt zugleich den Abiturienten Lebewohl. Vierſtimmiger Chorgeſang: O wie zieht's mich nach dem Lande, das mich liebend einſt gebar ꝛc. Arran⸗ girt von Franke. Vierſtimmiger Chorgeſang: Friſcher Muth, leichtes Blut, iſt des rüſt'gen Wandrers Gut ꝛc. Arrangirt von Franke. Vierſtimmiger Chorgeſang: Prächtig ſteigt des Berges Rücken ꝛc. Arrangirt von Franke.

IlI. Entlaſſung der Abiturienten, durch Kleine. Motette: Selig ſind die Todten, die in dem Herrn ſterben ꝛc. Von Hennig.

Schlußbemerkluungen.

Die Ertheilung der Halbjahrszeugniſſe und die Verſetzung der Schüler erfolgt unmittelbar nach den Schulſeierlichkeen im engeren Kreiſe der Schule.

Die Ferien dauern von Sonnabend dem 1. September bis Freitag den 5. October.

Anmeldungen neuer Schüler erbittet ſich die Direction am 1., 2. u. 3. October Vormittags von 9 bis 12 Uhr. Die Aufnabme⸗Prüfungen werden am 4., die Verſetzungs⸗Prüfungen am 5. October ſtautfuden. Die Eröffnung des neuen Schuljahrs wird am 6. October Morgens 8 Uhr ſein.

Im Intereſſe auswärtiger Schüler und ihrer Angehörigen wird Gelegenheit genommen daran zu erinnern, daß, böhern Verfügungen gemäß, kein auswärtiger Zögling eine Wohnung ohne vorherige Genehmigung der Dmection beziehen nech vertauſchen darf; ſo wie, daß dieſelbe berechtigt iſt, wenn ſie die Wohnungsverhältniſſe eenes Schüters für denſelben nachtheilig findet, die nöthigen Abänderungen zu verlangen. 3

Schheßlich erſcheint es angemeſſen, das durch höhere Verfügung beſtimmte Maaß von Kenntniſſen, welches bei der Aufnahme in die unterſte Gymnaſial-Claſſe zu verlangen iſt, hier wiederholt zu veröffentlichen. Es ſoll nämlich die Aufnabme der Knaben in der Regel nicht vor dem Antritt des 10ten Lebensjahres erfolgen, und von ihnen gefordert werden:

1) Bekanntſchaft mit der Geſchichte des alten Teſtaments und dem Leben Jeſu.

2) Geläufigkeit im mechaniſchen wie im logiſch richtigen Leſen in deutſcher und lateiniſcher Druaſſchrift; Kenntniß der Redetheile und des einfachen Satzes, praktiſch eingeübt; Fertigkeit im orthographiſchen Schreiben.

4) Einige Fertigkeit, etwas Dictirtes leſerlich und reinlich nachzuſchreiben.

4) Fertigieit in den vier Rechnungs⸗Species mit unbenannten Zahlen.

5) Etementarkenntniß der Geegraphte, namentlich Europa's.

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