Jahrgang 
1915
Einzelbild herunterladen

Anhangsweise wird auf Wunsch des Kgl. Prov.-Schulkollegiums nun auch noch bekanntgegeben die

Allgemeine Schulordnung

der rheinischen höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.

Die Schulordnung enthält die allgemeinen Bedingungen, unter denen die höheren Lehranstalten die Erziehung und den Unterricht der ihnen anvertrauten Schüler übernehmen.

Bei der Aufnahme eines Schülers wird den Eltern oder ihren Stellvertretern, bei auswärtigen Schülern auch dem Kostwirt ein Abzug der Schulordnung übergeben.

I. Bestimmungen über dle Aufnahme und den Schulbesuch. § 1.

Die Anmeldung geschieht persönlich oder schriftlich durch den Vater oder seinen berechtigten Stellvertreter. Dabei sind vorzulegen ein Geburtsschein, ein Impfschein, oder nach dem vollen- deten 12. Lebensjahre ein Wiederimpfschein, das Abgangszeugnis der bisher besuchten Schule.

Ueber die Aufnahme entscheidet der Direktor.

Die Aufnahme in die Sexta kann nur ausnahmsweise vor dem vollendeten 9. Lebensjahre erfolgen. Die Aufnahme in die Sexta nach dem 12., in die Quinta nach dem 13. in die Quarta nach dem 15. Lebensjahre ist nur mit Genehmigung des Provinzialschulkollegiums zulässig.

§ 2.

Die Abmeldung eines Schülers kann nur durch den Vater oder dessen Stellvertreter persönlich oder schriftlich vor Beginn des neuen Vierteljahres erfolgen. Das Abgangszeugnis wird erst dann ausge- händigt, wenn das fällige Schulgeld gezahlt ist und die aus der Schülerbibliothek entliehenen Bücher zurückgegeben sind. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahres ist für jeden Schüler zu zahlen, welcher nicht spätestens am 1. Tage des Vierteljahres(1. Juli, 1. Oktober, Tag der Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Oster- und Weihnachtsferien) beim Direktor abgemeldet ist.

Der Uebergang auf eine andere Lehranstalt ist nur zu Beginn des Schuljahres gestattet, es sei denn, dass er durch einen Wohnungswechsel der Eltern bedingt ist. Erfolgt er aus anderen Gründen, so ist die Genehmigung des Provinzialschulkollegiums erforderlich.

8§ 3.

Schüler, die sich nach dem einstimmigen Urteil der Lehrer wegen Mangels an Fleiß und An- lagen zu den Schulstudien nicht eignen, sollen aus der Schule entlassen werden, wenn sie in dersel- ben Klasse zwei Jahre ohne Erfolg am Unterricht teilgenommen haben. Den Eltern ist mindestens ein Vierteljahr vorher von der beabsichtigten Maßzsregel Nachricht zu geben.

§ 4.

Die Schule verlangt von ihren Schülern den regelmäßigen und pünktlichen Besuch aller vorge- schriebenen Unterrichtsstunden, der Schulfeierlichkeiten und aller sonstigen Veranstaltungen, die aus erziehlichen Gründen angeordnet werden. Die Befreiung vom Turnen und Singen erfolgt nur auf Grund eines äiztlichen Zeugnisses. Ob die Befreiung auf Grund des Zeugnisses erfolgen kann, ent- ſcheidet der Direktor.