Jahrgang 
1915
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Der Eintritt in einen wahlfreien Unterricht verpfüchtet zur Teilnahme eines Halbjahres; eine Befreiung von der Teilnahme während des Halbjahres kann, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, mit Genehmigung des Direktors erfolgen.

§ 5.

Wenn ein Schüler durch Krankheit oder einen sonstigen Notfall verhindert ist, die Schule zu besuchen, so ist dies durch den Vater oder dessen Stellvertreter noch im Laufe des ersten Tages dem Klassenleiter mündlich oder schriftlich mit Angabe des Grundes anzuzeigen.

Befreiung von der Teilnahme am Unterricht für einen Tag ist beim Klassenleiter, für mehrere Tage beim Direktor rechtzeitig nachzusuchen. 1

Schon vor Beginn der Ferien abzureisen oder erst nach Wiederbeginn des Unterrichts zurück- zukehren ist nicht gestattet.

8 6.

Schüler, die an übertragbaren Krankheiten leiden, dürfen die Schulräume nicht betreten. Nach der Genesung haben sie beim Wiedereintritt eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, daß die An- steckungsgefahr vorüber ist. Wenn in der Familie, der ein Schüler angehört, eine ansteckende Krankheit vorkommt, so hat der Schüler der Schule so lange fernzubleiben, bis ihm der Schulbesuch von dem behandelnden Arzte wieder gestattet ist.

S 7.

Hinsichtlich der Schulbücher und der Schulhefte haben die Schüler den Anordnungen der Schule

Folge zu leisten. § 8.

Die Zeugnisse sind am ersten Tage des wieder beginnenden Unterrichts mit Namensunterschrift des Vaters oder dessen Stellvertreters dem Klassenleiter vorzulegen. Der Unterschrift dürfen keine weiteren Bemerkungen zugefügt werden.

II. Fürsorge für die Schüler. §.

Die Schule stellt sich die Aufgabe, ihre Schüler auf der Grundlage von Gottesfurcht und Vater- landsliebe zu arbeitsfreudigen und lebensfrohen, körperlich und sittlich gesunden Jünglingen zu er- ziehen, insbesondere sie allmählich zur Selbständigkeit, Zuverlässigkeit und zum Gefühl für Verant- wortlichkeit heranzubilden. Dieses Ziel kann aber nur dann erreicht werden, wenn sie bei ihren Be- strebungen von den Eltern mit allen Mitteln nachdrücklich unterstützt wird.

§ 10.

Um die Schüler vor Gefährdung der Gesundheit und der Sittlichkeit schützen zu können, er- achtet die Schule es als besonders dringlich, daß die Eltern den Verkehr und den Lesestoff ihrer Söhne überwachen, daß sie das Lesen von Schundliteratur sowie den Besuch für die Jugend unge- eigneter Theaterstücke verhindern und, falls sie ihren Söhnen überhaupt den Genuß alkoholhaltiger Getränke und das Tabakrauchen gestatten, wenigstens jedem Mißbrauch vorbeugen helfen.

S 11.

Die Schüler sind verpflichtet, an dem Schulgottesdienst oder an den Schulandachten teilzunehmen; Befreiung kann ausnahmsweise auf schriftlichen Antrag des Vaters durch den Direktor erfolgen.

Den katholischen Schülern wird alle sechs bis acht Wochen Gelegenheit geboten, gemeinsam zu den Sakramenten zu gehen.

812.

Die Fürsorge der Schule gilt in erhnöhtem Maße den auswärtigen Schülern, die bei einem Kost- wirt untergebracht sind. Wahl oder Wechsel der Wohnung bedarf der Genehmigung des Direktors, die er begründeten Bedenken verweigert oder wieder zurücknimmt

§ 13.

Die Erlaubnis Privatunterricht zu erteilen, die Genehmigung zur Bildung von Vereinen und zum Eintritt in Vereine, ist ebenso wie die Ermächtigung Geldsammlungen zu veranstalten, bei dem Direk- tor nachzusuchen.