Jahrgang 
1915
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III. Schulzucht.

§ 14.

Von den Schülern wird erwartet, daß sie den Anforderungen des Anstandes und der guten Sitte genügen und sich von roher, unehrlicher oder unsittlicher Sinnesart frei bewahren, daß sie rege Teilnahme am Untericht bekunden, sich auf die Unterrichtsstunden sorgfältig vorbereiten und dabei unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzen.

Schüler, die sich Handlungen zu schulden kommen lassen, welche dem Zwecke der Schule zu- widerlaufen und welche sie der Ehre, einer höheren Schule anzugehören, unwürdig machen, werden besratt.

§ 15.

Untersagt ist den Schülern auch, politischen Versammlungen oder Gerichtsverhandlungen beizu- wohnen, Mitteilungen irgendwelcher Art in Zeitungen zu veröffentlichen, in nicht gestattete Verdine oder Verbindungen einzutreten oder an deren Veranstaltungen sich zu beteiligen.

Es ist verboten, Schießwaffen in die Schule mitzubringen.

§ 16.

Tabak zu rauchen ist den Schülern der unteren und mittleren Klassen in der Oeffentlichkeit überhaupt, den Schülern der oberen Klassen auf den Strassen des Schulorts und im Bereich der Schule nicht gestattet.

Der Direktor kann den Schülern der oberen Klassen auf ihre Bitte Gasthäuser bezeichnen, die von ihnen zu einer bestimmten Zeit besucht werden dürfen. Bei weiteren Ausfiügen ist zum Zwecke der Erfrischung und Erholung der Besuch von Gasthäusern in größerer Entfernung vom Schulorte gestattet.

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8 17.

Schulstrafen sind: Verweis, schriftlicher Verweis in der Form einer Mitteilung an die Eltern, ein oder mehrere Stunden Einschließung mit Beschäftigung unter Aufsicht eines Lehrers, Androhung des Ausschlusses von der Schule, Ausschluß.

§ 18.

Ausgeschlossen werden Schüler unter anderm dann, wenn sie einer nicht gestatteten Verbindung angehören oder wenn ihr Betragen eine sittlich so niedrige Denkungsart erkennen läst, daß bei ihrem Verbleiben üble Folgen für andere Schüler oder für die Schulzucht zu befürchten sind.