13
. indem sie sich miteinander versfändigen, auf welchem Wege ein einheitliches Verfahren erzielt werden kann....
Von einer Vorschrift über eine der Ausseßung des Unterrichts vorausgehende Feier sehen wir ab. Im allgemeinen aber wird es sich empfehlen, wenn die Schüler vor der Enflassung in Kürze über die Bedeutung des Kriegsereignisses belehrt werden.
Berlin, d. 6. 2. 15. Für die Schüler der Oberklassen, welche zum Ostertermin die Verseßung nach O!I, Ul, OIl und UlIl erreichen, und welche nachweisen, daß sie von einem Truppenteil für den Heeresdienst angenommen worden sind, haben während der Dauer des Krieges die(im vorigen Sommer getfroffenen) Ausnahmebestimmungen mit der Maßgabe Geltung, daß die Notreifeprüfungen und die Zuerkennung der Reife für eine höhere Klasse vom 1. Juni d. Is. ab staftfinden dürfen. Dem Heeresdienst gleich zu rechnen ist der Dienst in der freiwilligen Krankenpflege, wenn sich der Schüler für den Dienst im Efappengebiet (nicht im Heimatgebief) für die ganze Dauer des Krieges verpflichtet hat und für diesen Dienst angenommen ist.— Die Zeugnisse über die Notreifeprüfungen und die vorzeifige Verseßung in eine nächsthöhere Klasse sind den jungen Leuten erst nach erfolgtem Eintritt in den Heeresdienst auszuhâandigen.—
Berlin, d. 15. 1. 10. Coblenz, d. 25. 1. 15. Es wird darauf hingewlesen, daß für die Aufnahme in den zweijährigen höheren Lehrgang der Kgl. Gârfnerlehranstalf in Berlin- Dahlem neben vierjähriger gärinerischer Praxis der Nachweis der Berechftigung zum einj.- freiw. Militärdienst.. gefordertf wird. An der Kgl. Lehranstalt für Obst- und Garfenbau in Proskau und an der Kgl. Lehranstalt für Wein-, Obst- und Garfenbau in Geisenheim a. Rh. genügt zur Aufnahme in den ebenfalls zweijährigen Lehrgang der Nachweis der Reife für die Obertfertia eines Gymnasiums, Realgymnasiums oder Oberrealschule... neben zwei- jähriger gärfnerischer Praxis. Für die Zulassung zur staatlichen Fachprüfung für Garfen- Obst- und Weinbautechniker an den genantten Anstalten wird in allen Fällen der Besitz des Berechtigungsscheines für den einj.-freiw. Dienst vorausgeseht.
Berlin, d. 5. 5. 15. Nach einer Mitteilung des Herrn Kriegsministers läßt sich nicht bestimmen, wann die Rekruten 1915 zur Einstellung gelangen werden. Sollfen einzelne jetzt der UI angehörende Schüler zu diesem jahgange gehõren, so ist... ihre Zurückstellung von der Einstellung... Solange zulässig, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann. Finzelanfräge sind an die zuständige Ersatkommission zu richten. Demge- mäß wird auch bei den bezeichneten Schülern sich durchführen lassen, daß sie, ihre Ver— seßung nach Ol vorausgesebt, erst vom 1. Juni d. Is. ab zur Notreifeprüfung zuzulassen sind.


