Jahrgang 
1902
Einzelbild herunterladen

23

§ 6. Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwicke- lung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankeit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Versetzung Rücksicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.

§ 7. Zu den Beratungen über die Versetzung der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu ver- setzen, welche zurickzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend sein muß. Ergibt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden, oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.

§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige. nicht als Strafe anzusehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.

§ 9. Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.

§ 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.

Coblenz, den 22. November 1901. Die Ferienordnung wird für das am Mittwoch, den 16. April 1902 beginnende Schuljahr 1902 festgesetzt wie folgt:

Schluss des Unterrichts: Anfang des Unterriehts:

1. Pfingstferien: Samstag, den 17. Mai(12 Uhr mitt.) Dienstag, den 27. Mai.

2. Sommerferien: Mittwoch, den 6. August(12 Uhr mitt.) Donnerstag, den 11. September.

3. W9eihnachtsferien: Samstag, den 20. Dezember(12 Uhr m.) Donnerstag, den 8. Januar 1903.

4. Osterferien: Mittwoch in der Charwoche, den 8. April Mittwoch nach Misericordias, den 1903(12 Uhr mittags). 30. April 1903.

Aufnahmeprüfungen: Dienstag, den 29. April 1903.