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13. Berlin, den 10. Oktober 1901. Nach einer Mitteilung des Herrn Reichskanzlers sind die Bestimmungen über die Aufnahme von Studierenden in die Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen abgeändert worden.
14. Coblenz, den 19. November 1901. Die am 27. Oktober 1901 erlassene Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen wird mitgeteilt. Diejenigen Bestimmungen der neuen Ordnung, welche im Vergleich zu den bisherigen zu einem günstigeren Prüfungsergeb- nisse führen, sollen schon vom Ostertermin 1902 ab in geeigneter Weise berücksichtigt werden.
15. Coblenz, den 19. November 1901. Der Herr Minister hat unterm 25. Oktober 1901 folgende Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten erlassen:
§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.
§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Be- fragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.
§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches, (z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muß aber das Urteil für jedes Facn in eins der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefaßt werden.
§ 4. Im allgemeinen ist die Censur„Genügend“ in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen. UÜber mangel- hafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Crteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Ge- samtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaft- lichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht. Als Hauptfächer sind anzusehen:
a) für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen).
b) für das Realgymnasium: Deutsch, Lateiaisch, Französisch. Englisch und Mathematik.
c) für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in
den oberen Klassen Naturwissenschaften.
§ 5. Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, daß sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig ließen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daß sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne.


