5. 25. 1. 28. A II 441. Bei oöffenſichtlicher Nichteignung eines Schülers iſt die Vergünſtigung einer Geſchwiſterermäßigung bei der Zahlung des Schul⸗ geldes nicht zu gewähren.
6. 14. 4. 1928. A II 5852. Anerkennung der Reifeprüfung und der Reife⸗ prüfungszeugniſſe und der Schule als Vollanſtalt.
7. 3. 11. 27. A IIl 2545 U II—: Aufnahme in die Pädagogiſchen Aka⸗ demien. Am 1. Mai 1928 werden in die ſtaatlichen Pädagogiſchen Akademien je 50 Studenten neu aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangeliſcher Volksſchullehrer und=lehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katho⸗ liſcher Volksſchullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volksſchul⸗ lehrern und lehrerinnen.
Der Bildungsgang iſt zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Anter gewiſſen Vorausſetzungen können Studienbeihilfen gewährt werden. Inter⸗ nate ſind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne ſind bei den Sekre⸗ tariaten der Pädagogiſchen Akademien erhältlich.
Das Aufnahmegeſuch iſt bis ſpäteſtens zum 15. März 1928 an eine der Pädagogiſchen Akademien zu richten.
Der Meldung ſind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. eine beglaubigte Ab⸗ ſchrift des Reifezeugniſſes einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt oder eine Be⸗ ſcheinigung des Anſtaltsleiters über die beſtandene Reifeprüfung oder über das vorausſichtliche Beſtehen derſelben, 3. ein Geſundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienſtſiegels berechtigten Arztes, 4. ein amtlicher Ausweis über die Staats⸗ angehörigkeit.
Im Laufe des Monats April werden alle Bewerber, deren Aufnahme in Ausſicht genommen iſt, zu einer Prüfung ihrer muſikaliſchen Kenntniſſe und Fer⸗ tigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müſſen mit der allgemeinen Muſiklehre vertraut ſein, ein einſtimmiges ſchlichtes Motiv nachſingen und nieder⸗ ſchreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig ſingen können. Im Spiel eines der drei Inſtrumente Geige, Klavier oder Orgel müſſen die elementaren Grundlagen vorhanden ſein.
Die Bewerberinnen werden ſich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntniſſe und Fertigkeiten in der Nadelarbeit im Amfange einer abgeſchloſſenen Lyzeums⸗ bildung ausweiſen müſſen.
Ob in beſonderen Fällen von der Forderung hinreichender turneriſcher, muſi⸗ kaliſcher und techniſcher Vorbildung abgeſehen werden kann, bleibt meiner Ent⸗ ſcheidung vorbehalten.


