Jahrgang 
1905
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Ohren gehabt, beeilte sich jetzt dem glaubenseifrigen Prälaten am Salzachstrande mehrere Tausend Mann kaiserlicher Truppen zur Wiederherstellung der Glaubenseinheit im Erzstifte zur Verfügung zu stellen.

Es begann nunmehr im Salzburger Lande ein Verfahren, das sich dem Wüten der Truppen des Generals Fürsten von Lichtenstein in den kaiserlichen Gebieten Schlesiens unter Ferdinand II. und den noch in frischerer Erinnerung lebenden Dragonaden Ludwig XIV. gegen seine hugenottischen Untertanen würdig an die Seite stellte.

Zunächst suchte man sich der Personen der Altesten, Vorleser und sonstiger einflussreicher Leute zu versichern, um sie einzukerkern, durch Hunger, wohl auch gelegentliche körperliche Peinigungen, vor allem aber durch unablässigen Zuspruch und mündliche Bearbeitung durch redegewandte glaubenseifrige Jesuitenpatres zur Abschwörung des protestantischen Bekenntnisses zu bewegen. Im übrigen erhielten die evangelischen Familien zahlreiche Einquartierung kaiser- licher Truppen, die von oben herab dienstlich angewiesen waren durch Chikanen aller Art, wobei auch körperliche Misshandlungen namentlich der Prauen und Kinder nicht ausgeschlossen waren, die Leute zur Verzweiflung zu bringen und schliesslich zu nötigen, sich zu dem die Soldaten begleitenden Pater zur Beichte zu begeben, worauf alsdann nach Vorzeigung des von diesem ausgestellten Beichtzettels die Einquartierueg abzog, um sich in einen anderen Hof einzulegen resp. die Einquartierungslast anderer Höfe zu verstärken.

Sicherlich hat dieses Verfahren an dieser oder jener Stelle seinen Zweck erreicht; indessen allzu bedeutend können die Erfolge nicht gewesen sein; das ergiebt die einfache Vergleichung der Zahlen der in die Salzburger Listen eingetragenen Protestanten mit denen der nachher ausgewanderten.

Das ergiebt auch das Verhalten des Erzbischofs selbst. Denn als er die Erfolglosigkeit seiner gewaltsamen Bekehrungsversuche einsah, erliess er unter dem 31. Oktober 1731 ein Patent, durch welches alle dem lutherischen oder reformierten Bekenntnis angehörigen Untertanen aus dem Erzstifte ausgewiesen wurden. Er stützte sich hierbei auf die Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens vom 25. September 1555, welche den Landesherren Religionsfreiheit und das Recht gewährte, nach dem Grundsatzecuius regio, eius religio in ihren Landen zu reformieren oder auch die Reformation abzuschaffen, denjenigen Untertanen jedoch, welche sich nicht fügen wollten, die Freiheit der Auswanderung einräumte. Diese Bestimmungen des Augsburger Religions- friedens waren dann im Westphälischen Frieden 1648 noch näher dahin präcisiert worden, dass den auswandernden Andersgläubigen eine Frist von 3 Jahren gewährleistet wurde, binnen welcher sie ihre Habe und ihre Liegenschaften verkaufen könnten.

Letztere Bestimmung freilich erklärte Erzbischof Firmian in dem oben erwähnten Emigrations- patent vom 31. Oktober 1731 für nicht bindend, da seine Untertanen durch ihre Rebellion, dh. die Anrufung auswärtiger Mächte, die Wohltat derselben verwirkt hätten, vielmehr beschränkte er in rigorosester Weise die Auswanderungsfrist für Angesessene auf 1, 2, höchstens 3 Nonate, je nach der Höhe ihres Vermögens, für Nichtangesessene gar auf 8 Tage.

Da tat allerdings eilige Hülfe not.

Freilich, König Friedrich Wilhelm IJ. von Preussen war auch ein Kind seiner Zeit und noch weit entfernt von der hochherzigen Toleranz seines grossen Sohnes, der da erklärte, in seinen Staaten könne jeder nach seiner Facçon selig werden. Als von katholischer Seite, um die