Jahrgang 
1907
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wir§ 17 hervor:Der Besuch von Wirtshäusern und ähnlichen Lokalen ist den Schülern auch während der Ferien nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet. Das Einkehren auf Spaziergängen ausserhalb der Stadt zum Zweck mässiger Erfrischung ist statthaft. Trinkgelage und lärmende Zusammenkünfte sind jedoch unter allen Umständen untersagt. Ob einzelnen Schülera ausnahmsweise erlaubt werden kann, ihre Mittagsmahlzeiten in einem Wirtshaus einzunehmen, entscheidet der Direktor.

Da zahlreiche Schüler an den ein oder zwei Wochentagen mit Nachmittagsunterricht unter den hiesigen Verbältnissen nur in einem Wirtshaus eine warme Mittagsmahlzeit einnehmen können, ist für diese Tage der Besuch eines Wirtshauses zu diesem Zweck gestattet. Die Direktion verlangt jedoch von den Eltern, die für ihre Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, genaue Angabe des gewählten Gasthauses und die Erklärung, dass auch von Seiten der Eltern die betreffenden Wirte angewiesen sind, den Schülern keinerlei alkoholische Getränke zu verabreichen. Ganz abgesehen von der schäd- lichen Wirkung des Alkohols auf die heranwachsende Jugend sind wir zu dieser Massregel gezwungen, weil sonst die aufmerksame und rege Anteilnahme der Schüler an dem Nachmittagsunterricht unmöglich ist.

12. Aufnahme von Mädchen in die Realschule.

Durch Ministerialverfügung vom 19. März 1906 ist die Aufnahme nur noch solchen Mädchen zu gestatten, die die Altersgrenze der obersten Klasse der höheren Mädchen- schule überschritten haben. Es bedarf jedoch zunächst noch in jedem einzelnen Falle eines Aufnahmegesuchs an das Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegen- heiten. Das Gesuch ist mit 1,50 Mk. stempelpficchtig.

Schülerinnen, welche die hiesige Höhere Mädchenschule durchlaufen haben, können ihren Kenntnissen nach in die U II der Realschule aufgenommen werden; nur die mathe- matische Vorbildung entspricht nicht den Anforderungen dieser Klasse. Eine Befreiung von der Teilnahme un dem mathematischen Unterricht ist daher in solchen Fällen zulässig. Da das mathematische Pensum unserer Sekunda weit hinausgeht über die Forderungen, die selbst für den Eintritt in die zweitletzte Klasse des Lehrerinnenseminars gestellt werden, so liegt ein zwingender Grund zur Beteiligung an diesem mathematischen Unterricht und deshalb auch ein zwingender Grund zum frühzeitigen Verlassen der höheren Mädchen- schule nicht vor.

H) Jahresbericht.

1. Das Schuljahr begann am 8. April 1906 und endigt am 20. März 1907.

2. Personalnachrichten. Durch Dekret vom 7. April 1906 wurde Herr Reallehrer Dotter zum Lehrer an der Realschule in Alsfeld ernannt. An seine Stelle trat durch Verfügung vom 19 April 1906 Herr Lehramtsreferendar Karl Rühl, der jedoch seit Oktober 1906 seiner Militärpflicht genügt. Er wurde am 3. Oktober 1906 durch Herrn Lehramtsreferendar Hans Seiler ersetzt.

3. Besichtigungen und Prüfungen. Am 8. Mai wohnten Herr Geheimrat Dr. Eisenhuth und Herr Geh. Oberschulrat Nodnagel dem Unterricht in verschiedenen Klassen bei. Am 12. September wurde unter dem Vorsitz des zum Regierungskommissar ernannten unterzeichneten Direktors eine ausserordentliche Abschlussprüfung für IIb abgehalten.

Die schriftliche Abschlussprüfung der IIb fand Mitte Februar, die mündliche unter dem Vorsitz des wiederum zum Regierungskommissar ernannten Direktors am 19. Februar statt Vom 18 Schülern hatten sich 15 gemeldet, diese bestanden die Prüfung und er- hielten das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung zum einjührig freiwilligen Militärdienst. 5 wurden von der mündlichen Prüfung befreit.