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pädagogischen Seminars mit Befriedigung Kenntnis genommen habe und dem Leiter wie den Lehrern dieser Anstalt für ihre erfolgreiche Thätigkeit seine Anerkennung und seinen Dank ausspreche.
8) Provinzial-Schulkollegium macht in einer Rundverfügung vom 27. Juni 1892 auf die Vorteile des für Erziehung und Unterricht heilsam wirkenden Klassenlehrerwesens im Gegensatz zu dem Fach- lehrerwesen aufmerksam und beauftragt die Direktoren, bei Aufstellung der Unterrichtsverteilungspläne darauf gebührend Rücksicht zu nehmen.
9) Provinzial-Schulkollegium sendet am 23. Juli 1892 der Direktion einen Separatabdruck des von Seiner Majestät dem Kaiser und König unter dem 4. Mai 1892 vollzogenen Normaletats für die Be- soldungen der Leiter und Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten sowie ferner einen Abdruck der von dem Herrn ÜUnterrichtsminister zu dem Normaletat am 2. Juli erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Kenntnisnahme.
10) Der Herr Unterrichtsminister macht in einem Erlasse vom 14. Juli 1892 auf die von der Verlagsbuchhandlung von Fromman und Morian in Darmstadt herausgegebenen„neuen Wandtafeln für den Unterricht in der Naturgeschichte von Jung, v. Koch und Quentell“ empfehlend aufmerksam.
11) Provinzial-Schulkollegium teilt am 18. August 1892 eine von dem Herrn Unterrichtsminister unter dem 7. August erlassene Verfügung mit, welche das bei der Anstellung der Lehrer an den staat- lichen höheren Schulen zu beobachtende Verfahren regelt.
12) Provinzial-Schulkollegium giebt unter dem 5. September 1892 von einer allgemeinen Be- stimmung des Herrn Ministers Kenntnis, nach welcher die Verwaltung der Seminaranstalten streng gesondert von der Verwaltung der betreffenden höheren Lehranstalten zu führen sei. Die Seminaranstalten der einzelnen Provinzen sollen ihre Protokolle zu gegenseitiger Belehrung austauschen.
13) Provinzial-Schulkollegium teilt am 17. September 1892 mit Rücksicht auf die drohende Choleragefahr den Leitern sämtlicher Schulen die Bestimmungen der im Reichsamt des Innern festge- stellten„Malsnahmen für den Fall des Auftretens der asiatischen Cholera in Deutschland“ zu entsprechender unbedingter Nachachtung mit.
14) Ein Ministerial-Erlass vom 9. September 1892 macht darauf aufmerksam, dass den Schülern, besonders bei Ausflügen, bei der Benutzung von Turngeräten, auf deren Sicherheit nicht unbedingter Verlass ist, die gebotene Vorsicht dringend zu empfehlen, die Vornahme von Übungen aber, die nach der Beschaffenheit solcher Geräte gefährlich werden könnten, überhaupt zu verbieten Ssei.
15) Provinzial-Schulkollegium sendet am 29. September eine Abschrift des nachstéehenden Ministerial-Erlasses zur Kenntnisnahme und Beachtung:
Berlin, den 21. September 1892.
„Vor kurzem hat sich auf einer Gymnasialbadeanstalt der erschütternde Vorfall ereignet, dass ein Schüler beim Spielen mit einer Salonpistole von einem Kameraden seiner Klasse erschossen und so einem jungen, hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium weise ich an, den Anstaltsleitern seines Auf- sichtsbezirks aufzugeben, dass sie bei Mitteilung dieses schmerzlichen Ereignisses der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernster und nachdrücklicher Warnung vorstellen, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges, unbesonnenes Führen von Schusswaffen nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglücklichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muss.
Gleichzeitig ist aber auch festzustellen, dass Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefähr-— lichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wieder- holungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.“
gez. Bosse.
16) Provinzial-Schulkollegium zieht unter dem 18. Oktober 1892 die von ihm am 2. Oktober 1884 hinsichtlich der Aufnahme von Schülern in die drei unteren Klassen einerseits des Gymnasiums, andererseits des Realgymnasiums erlassene Verfügung(vergl. Programm v. J. 1885 S. 55) zurück und ermächtigt den


