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Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihrenschwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrole zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Un wesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Er- wachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Uber- zeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterstützen.
Noch ungleich gröſser ist der moralische Einfluss, welchen vor-— nehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gutesitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben ver- mögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliefsen, ohne durch Denunciation Bestrafung herbeizu- führen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mäſsigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler aufserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann. gez Bosse.
An sämtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien.
Wiesbaden, den 18. März 1893.
Dr. Paenhler.


