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VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.
Ordnung der öffentlichen Prüfung, welche in der Aula des Gymnasiums stattfindet.
Donnerstag. den 23. März 1893.
Morgens von 8—9 Uhr VI: Rechnen Schmitt. Latein Thomac. „„ 9— 10— V: Deutsch Heil.
Naturkunde Güll. » 10— 11 IV: Geographie Wende. Mathematik Seipp.
Nach Schluss der Prüfung werden die Ordinarien in den Klassenzimmern die Zeugnisse verteilen und die Ergebnisse der Versetzungen bekannt machen.
Die Prüfung der zur Aufnahme in das Gymnasium angemeldeten Schüler findet Montag. den 10. April, morgens von 7 Uhr ab statt. Eröffnung des neuen Schuljahres: Dienstag, den 11. April. morgens 7 Uhr.
Die amtliche Sprechstunde des Direktors ist an allen Schultagen von 11 bis 12 Uhr vormittags.
Zum Schluss gebe ich den verehrten Eltern unserer Schüler gemäſs einer Weisung der vorgesetzten Behörde von nachstehendem Erlasse des Herrn Unterrichtsministers Kenntnis.
Berlin], den 9. Mai 1892.
„Aus mehreren in neuester Zeit zu meiner Kenntnis gebrachten Fällen der Teilnahme von Schülern höherer Lehranstalten an verbotenen Verbindungen hat sich mit Gewissheit ergeben, dass die Rädelsführer bei diesem Unwesen bemüht sind, nicht allein in einzelnen Provinzen möglichst viele Schülerverbindungen ins Leben zu rufen, sondern diese auch untereinander in engste Beziehung zu setzen und von Zeit zu Zeit zu sog. Couleurs- Verbandstagen zu vereinigen.
Indem ich aus den erwähnten Vorkommnissen Anlass nehme, dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium die fortgesetzte Überwachung der seiner Aufsicht unterstellten Anstalten nach dieser Richtung hin aufs neue dringend zu empfehlen, beauftrage ich dasselbe zugleich, den Direktoren und Lehrerkollegien die genaueste Beachtung des Cirkular-Erlasses vom 29. Mai 1880 wiederholt einzuschärfen. Um aber auch die Eltern der Schüler oder deren Stellvertreter sowie die städtischen Behörden an die ihnen obliegenden Pflichten zu erinnern, bestimme ich hiermit, dass in den nächsten Programmen der höheren Schulen unter der letzten Rubrik„Mitteilungen an die Eltern“ nachstehender Auszug aus dem bezeichneten Erlasse zum Abdruck gebracht und dass überdies bei Aufnahmen von Schülern von Tertia an aufwärts die Eltern oder deren Stellvertreter ausdrücklich auf die für sie selbst wie für ihre Söhne und Pflegebefohlenen verhängnisvollen Folgen der Teilnahme der letzteren an verbotenen Schülerverbindungen hingewiesen werden.
Auszug aus dem Cirkular-Erlasse vom 29. Mai 1880.
Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder gröfserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichts- punkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.


