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c) Zeichnen. Durchgenommen wurden: die Proportionen des mensch-
lichen Kopfes; antike Gipsmodelle in vollständiger
Über den allgemein verbindlichen Zeichenunterricht Ausführung; UÜbungen im Gebrauch von Zirkel,
ist bei den Klassen V, IV, III 2 und III 1 das Lineal und Ziehfeder an Flächenmustern, Kreis-
Nötige bemerkt. An dem für die Klassen teilungen, Polygonen, Ellipsen, Parabeln, Hyper-
II und leingerichteten wahlfreien Zeichenunter- belnm und excentrischen Kurven; Situationszeichnen; richte nahmen im ganzen 19 Schüler teil. Maschinenzeichnen; darstellende Geometrie.
Kreutzer.
II. Verfügungen der Königlichen Behörden. — 8
1) Das Königliche Provinzial-Schulkollegium zu Kassel erlässt unter dem 31. März 1892 für die höheren Schulen der Provinz eine neue Ferienordnung. Durch dieselbe sind für den Regierungsbezirk Wiesbaden(mit Ausschluss der Städte Frankfurt a. M., Bockenheim und Homburg v. d. HI.) folgende Fest- setzungen getroffen:.
Osterferien: Vom Freitag vor dem Sountag Palmarum bis zum Sonntag Quasimodogeniti¹);
(Fällt das Osterfest sehr früh, so werden die Ferien vom Provinzial-Schulkollegium auf die Zeit vom Palmsonntag bis zum Dienstag nach dem Sonntag Quasimodogeniti einschliefslich verlegt.)
Pfingstferien: Vom ersten Pfingstfesttag bis zum Montag nach Trinitatis(einschlielslich);
Sommerferien: 5 Wochen, vom 15. August bis zum 18. September(einschliefslich) ²);
Weihnachtsferien: 14 Tage, vom 24. Dezember bis zum 6. Januar(einschlieſslich) ³);
Gesamtdauer der Ferien: 10 ½ Wochen. 1
Näühere Bestimmungen: ¹) Der auf die Ferien folgende Montag ist zur Aufnahmeprüfung sowie zu etwaigen Mitteilungen an die am Orte anwesenden Schüler zu verwenden. Der Schulunterricht ist am Dienstag Morgen zu beginnen. 8 8
²) a. Der Unterricht ist am Mittag des 14. August zu schlielsen. b. Fällt der 19. September auf einen Sonntag oder Montag, so ist mit dem Schulunterricht erst am folgenden Dienstag zu beginnen.
³) a. Der Unterricht ist am Mittag des 23. Dezember zu schlieſsen. b. Den nicht am Orte anwesenden katholischen Schülern ist am 7. Januar Urlaub zu erteilen, soweit derselbe zu ihrer Rückreise erforderlich ist. c. Fällt der 7. Januar auf einen Sonntag oder Montag, so ist mit dem Schulunterricht erst am folgenden Dienstag zu beginnen.
2) Provinzial-Schulkollegium lenkt in einer Rundverfügung vom 16. Mai 1892 gemäls der Weisung eines Ministerial-Erlasses vom 28. März die Aufmerksamkeit der Lehrerkollegien auf die Herausgabe von Schülerzeitungen, deren Verbreitung entgegenzutreten sei.
3) Provinzial-Schulkollegium bringt einen Ministerial-Erlass vom 8. Mai 1892, durch welchen Malsregeln zur Bekämpfung des Unwesens der geheimen Schülerverbindungen angeordnet werden, zur Kenntnis des Lehrer-Kollegiums.(Näheres hierüber siehe unten, Nr. VII.)
4) Der Herr Unterrichtsminister ordnet am 28. Mai 1892 Erhebungen an, durch die der that- sächliche Zustand des Turnunterrichts an jeder höheren Lehranstalt festgestellt werden Soll.
5) Der Herr Unterrichtsminister bestimmt durch einen Runderlass vom 16. Juni 1892, dass im Sommer der Ausfall des nachmittäglichen Unterrichts bezw. einer etwaigen fünften Vormittagsstunde stets dann stattfinden muss, wenn das hundertteilige Thermometer um 10 Uhr Vormittags und im Schatten 25 Grad zeigt.
6) Ein Erlass des Herrn Ministers vom 31. Mai 1892 empfiehlt die Julius Lohmeyer'schen Wand- bilder für den geschichtlichen Unterricht als ein nützliches Lehrmittel.
7) Provinzial-Schulkollegium benachrichtigt die Direktion unter dem 24. Juni 1892, dass der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten von dem ihm erstatteten Berichte über die Verwaltung des


