6) Das Provinzial-Schulkollegium empfiehlt unter dem 22. August 1887 den Direktoren der nöheren Schulen des Regierungsbezirks Wiesbaden zu erwägen, ob es sich nicht empfehle, daſs die Anstalten. für ihre Bibliotheken dem Vereine für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung beiträten.
7) Das Provinzial-Schulkollegium erläſst hinsichtlich der Ausstellung des Zeugnisses der wissen- schaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst am 2. Dezember 1887 folgende Cirkular-Verfügung:
„Aus Anlafs mehrerer besonderer Fälle machen wir die Herren Direktoren(Rektoren) darauf aufmerksam, dalfs der Ministerial-Erlals vom 26. Juni 1882(Wiese-Kübler, Verordn. u. Ges. I, S. 469),— nach welchem gestattet ist, Schülern nach anderthalbjährigem Besuche der Sekunda das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- dienst auch in dem Falle auszustellen, wenn ein sofortiger Eintritt in die Obersekunda der Anstalt durch die Einrichtungen des Unterrichts an derselben gehindert wird,— zur not- wendigen Voraussetzung hat, daſs die betr. Schüler sich die Lehraufgabe des ersten Jahres der Sekunda inzwischen angeeignet haben.
Es genügt mithin nicht, dafs ein Schüler, welcher nach einjährigem Besuche der Untersekunda nicht aufgerückt ist und infolge davon mit den in diese Klasse neu eingetretenen Schülern die für dieselbe bestimmte Lehraufgabe mit dem Anfange des dritten Halbjahrs seines Klassenbesuchs aufs neue von vorn an zu beginnen hat, nach Ablauf dieses Halbjahrs ein in allen Fächern befriedigendes Zeugnis erhält, insofern durch letzteres nichts weiteres bezeugt wird, als dafs derselbe die für das orste Halbjahr der gedachten Klasse vorgeschriebene Lehraufgabe sich in genügender, bezw. guter Weise zu eigen gemacht habe. Es ist vielmehr, damit das oben erwähnte Befähigungszeugnis zu dem in Rede stehenden Termine ausgestellt werden könne, aufserdem erforderlich, daſs die Klassenlehrer sich,— wenn es not thut, mittels einer zu diesem Zweck besonders anzustellenden Prüfung,— die UÜberzeugung verschafft haben, dals der betr. Schüler sich auch mit derjenigen Lehraufgabe, welche für das zweite Halbjahr des Klassenunterrichts bestimmt ist, hinreichend vertraut gemacht und sich schon jetzt die Reife zum Eintritt in eine mit dem betr. Klassenunterricht beginnende Obersekunda erworben hat.“
8) In einem Erlasse des Herrn Ministers vom 3. Januar 1888, mitgeteilt durch Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 7. Februar 1888, wird die für die Provinz Hessen-Nassau geltende Bestimmung, nach welcher den dritten dieselbe höhere Lehranstalt gleichzeitig besuchenden Brüdern, falls deren Eltern darum bitten, das Schulgeld zu erlassen ist, aufgehoben und verfügt,„dals künftig in derartigen Fällen die Entscheidung lediglich von der Bedürftigkeit und Würdigkeit des Betreffenden abhängig zu machen iste. Doch soll bei der Beurteilung der Bedürftigkeit milde verfahren werden, so dals z. B. Väter ohne eigenes Vermögen, wenn auch mit notdürftigem Auskommen, als bedürftig angesehen werden können. Gleichzeitig erläutert der Herr Minister die Grundsätze, nach welchen bezüglich der Schulgeldbefreiung der Lehrersöhne zu verfahren ist.
III. Chronik der Anstalt.
Am Schlusse des Schuljahres 1886/87 schied der wissenschaftliche Hilfslehrer Dr. Heil, welcher an der Anstalt seit dem 1. Mai 1885 mit rühmlichem Eifer gewirkt hatte, aus unserem Kollegium, um einem Rufe als Hilfslehrer an das Wilhelms-Gymnasium in Kassel zu folgen.
In den vorjährigen Osterferien, am 10. April 1887, starb zu Wiesbaden im elterlichen Hause der Kandidat des höheren Schulamts Herr Joseph Franke. Derselbe war geboren am 17. April 1861. Er besuchte das hiesige Gymnasium und wurde aus demselben zu Ostern 1881 mit dem Zeugnisse der Reife entlassen. An der Akademie zu Münster und den Universitäten zu Leipzig und Marburg studierte er Philologie und Geschichte und unterzog sich vor der K. Wissenschaftlichen Prüfungs-Kommission zu Marburg am 12. Juni 1885 der Prüfung pro facultate docendi. Von Herbst 1885 bis Herbst 1886


