Jahrgang 
1888
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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

1) Durch eine Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums zu Kassel vom 11. März 1887 wird für das hiesige Gymnasium und das Realgymnasium die Einrichtung gemeinschaftlicher Schulandachten angeorduet:Wir haben beschlossen, dals vom Beginn des nächsten Schuljahres ab an jedem Montag für die evangelischen Lehrer und Schüler jeder der beiden Anstalten in der Anla der betreffenden Schule, im Sommerhalbjahr um 7 Uhr, im Winterhalbjahr um 8 Uhr morgens, für die vereinigten katholischen Lehrer und Schüler beider Anstalten in der unmittelbar benachbarten katholischen Kirche um 6 ³¾ bezw. 7 ྠUhr morgens eine gemeinschaftliche Schulandacht gehalten werde. Die Andacht in der Aula hat Gesang, Ver- lesung eines Abschnittes der heiligen Schrift nach Maſsgabe eines an jeder Anstalt für das ganze Jahr festzustellenden Lektionars, eventuell ein an diesen Schriftabschnitt geknüpftes kurzes Gebet und zum Schluls wiederum Gesang zu umfassen. Die Andacht in der Kirche ist von dem den beiden Anstalten gemeinsamen katholischen Religionslehrer abzuhalten. Die für die gemeinschaftlichen Andachten anzusetzende Zeitdauer ist so zu bemessen, daſs der Unterricht in sämtlichen Klassen spätestens um 7 ¼ bezw. 8 ¼ Uhr beginnen kann.(Die durch diese Verfügung angeordneten Andachten haben sowohl für die evangelischen wie für die katholischen Schüler seit dem Beginne des verflossenen Schuljahres an jedem Montag Morgen stattgefunden.)

2) Königliches Provinzial-Schulkollegium trifft über die Teilnahme der evangelischen Schüler der Wiesbadener höheren Lehranstalten am sonntäglichen Gottesdienste unter dem 30. März 1887 die nach- folgenden Bestimmungen:

Nachdem das dortige Königliche Konsistorium uns mitgeteilt hat, daſs dasselbe dem Beschlusse des dortigen evangelischen Kirchenvorstandes, den provisorisch eingeführten Jugendgottesdienst von Ostern I. J. ab als einen definitiven einzuführen, und des Vormittags von 8 9 Uhr abhalten zu lassen, seine Genehmigung erteilt habe, bestimmen wir hierdurch, dals die evangelischen Schüler der unteren und mittleren Klassen der dortigen drei höheren Lehranstalten(VIIII des Gymnasiums und Realgymnasiums, VI II der Realschule) von Ostern d. Js. ab verpflichtet sein sollen, an diesem Jugendgottesdienst alle 3 Wochen teilzunehmen.

Schüler, welche an dem betreffenden Sonn- oder Festtage auf Wunsch ihrer Eltern oder Pfleger andere Gottesdienste besuchen sollen, sind durch die zuständigen Direktoren von der Verpflichtung zum Besuch des Jugendgottesdienstes zu befreien. Diese Befreiung ist indessen zurückzuziehen, wenn sich herausstellt, dals der Schüler an dem betreffenden Sonn- oder Festtage den evangelischen Gottesdienst überhaupt nicht besucht hat.

Hiernach wollen Euer pp. das Erforderliche veranlassen und insbesondere für eine geregelte Beaufsichtigung der Schüler Ihrer Anstalt in dem Jugendgottesdienst, zu welcher die evangelischen Lehrer der Anstalt der Reihe nach abwechselnd heranzuziehen sind, Sorge tragen.

Betreffs der Verpflichtung der Schüler der höheren Klassen(II und I des Gymnasiums und des Realgymmasiums, I der Realschule) zum Besuche des Gemeindegottesdienstes wird durch

diese Einrichtung nichts geändert.

An die Herren Direktoren der höheren Lehranstalten

zu Wiesbaden..

3) Ein Ministerial-Erlaſs vom 2. April 1887 bestimmt hinsichtlich der in den Frequenz-Übersichten zu gebenden statistischen Nachrichten über den Besuch der höheren Schulen in Preuſsen, dass alle Nicht- preuſsen, auch wenn sie am Schulorte ihren Wohnsitz haben, als Ausländer aufzuführen seien.

4) Königliches Provinzial-Schulkollegium giebt in einer Cirkular-Verfügung vom 22. Juni 1887 Weisungen, nach welchen Gesichtspunkten die periodischen Verwaltungsberichte von den Direktoren der höheren Schulen zu erstatten sind.

5) Der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten verfügt in einem Cirkular-Erlasse d. d. 13. Juli 1887, dals die wissenschaftlichen Hilfslehrer an höheren Lehranstalten während ihrer Einberufung zu den gewöhnlichen militärischen Friedensübungen künftig ihr Civildiensteinkommen fortbeziehen sollen.