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einer Geschwisterermäßigung dann abzulehnen,„wenn die Schule offensichtlich vorhandene Mängel an Schuleignung des betreffenden Kindes feststellt“. Min. Erl. v. 24. RAug. und 5. Okt. 1927: Der Herr Minister macht auf die Bedeutung des Jugendherbergs- werkes aufmerksam. Verf. v. 4. Juni 1927: Der Herr Minister erinnert an das Verbot, im Frühjahr das verdorrte Gras an Feldrainen und Böschungen anzuzünden und zu verbrennen, da dadurch manchen Vögeln die Nistgelegenheit genommen wird. Ferner macht er die Schonung der Tier- und Pflanzenwelt, sowie ein verstän— diges Benehmen in der Natur der Jugend zur Pflicht. Erl. des Herrn Min. f. Volkswohlf. v. 22. Sept. 1927: Der Herr Minister gibt Anweisungen über das Verhalten bei ansteckenden Krankheiten. Danach dürfen Lehrer und Schüler zur Schule erst wieder zugelassen werden, wenn entweder eine Verbreitung der Krankheit durch sie nach ärztlicher Bescheinigung nicht mehr zu befürchten ist oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungs-— gemäß als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. Diese ist zu bemessen bei Pocken und Scharlach auf 6 Wochen, bei Masern, soweit Husten besteht, sonst auf 2 Wochen, bei Grippe und Röteln auf 2 Wochen, bei Diphtherie, epidemischer Gehirnentzündung, Genickstarre auf 4 Wochen, bei Typhus auf 6 Wochen und bei epidemischer Kinderlänmung auf 8 Wochen.(Vgl. auch Lent: Gemeinverständliche Belehrungen über die überftragbaren Krankheiten. Verl. Schoetz, Berlin.) Verf. v. 17. Nov. 1927: Am 1. Mai 1928 werden in die staatlichen Pädagogischen Akademien je 50 Studenten neu aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer und Jlehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholischer Volksschullehrer und in Frankfurt a.! M. zur Ausbildung von Volksschullehrern und Jehrerinnen. Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter gewissen Voraussetzungen können Studienbeihilfen gewährt werden. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne sind bei den Sekretariaten der Pädagogischen Akademien erhältlich. Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens zum 15. März j. IZs. an eineée der Pädagogischen Akademien zu richten. Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das vor-— aussichtliche Bestehen derselben, 5. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtfigten Arztes, 4. ein amtflicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit. Im Laufe des Monats April werden alle Bewerber, deren Aufnahme in Aussicht genommen ist, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müssen mit der allgemeinen Musiklehre verfraut sein, ein einstimmiges schlichtes Motiv nachsingen oder niederschreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig singen können. Im Spiel eines der drei Instrumente Geige, Klavier oder Orgel müssen die elementaren Grundlagen vorhanden sein. Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender fturnerischer, musikalischer und technischer Vorbildung abgesehen werden kann, bleibt der Entscheidung des Herrn Ministers vorbehalten. Verf. v. 12. März 1928: Es ist erforderlich, daß Schüler, die sich zu einem technischen Studium entschließen, sich 6 Monate vor ihrer Reifeprüfung nach den für ihre praktische Ausbildung zu beobachfenden Vorschriften und Richflinien erkundigen. Die Praktikantenämter an den Hochschulen, die dafür in Frage kommen, sind folgende: für die Technischen Hochschulen Aachen und Hannover: Praktikantenamt, Dortmund, Brandenburger Str. 1;
für die Technische Hochschule Berlin: Praktikantenamt Technische Hochschule, Charloftenburg?;
für die Technische Hochschule Breslau: Praktikantenamt, Technische Hochschule, Breslau, Hansastr.*
Für die außerpreußischen Technischen Hochschulen empfiehlt es sich, bei der Hochschule selbst sich nach der Anschrift der Praktikantenstelle oder den sonst vorhandenen Auskunftsmöglichkeiten zu erkundigen.


