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Ferienordnung für das Schuljahr 1928/29.
—ʒ———. ꝛ——.,—— Q⏑‧ʒ:ÿ·ʒ———2·„öy y· · · ···———„ 4„ y y ·„—— Schluß des Unterrichts: Beginn des Unterrichts:
Pfingsten: Freitag, den 25. Mai Dienstag, den 5. Juni
Sommer: Donnerstag, den 28. Juni Dienstag, den 51. Juli
Herbst: Freitag, den 28. September Mittwoch, den 10. Oktober
Weihnachten: Sonnabend, den 22. Dezember Dienstag, den 8. Januar 1929
Ostern: Mittwoch, den 27. März 1929.
VIII. Miffeilungen an die Flfern.
Der Vortrag, den Herr Prof. Edw. Schröder auf der Jahresver- sammlung des Hess. Geschichtsvereins über„Die Universität Rin-— teln“ gehalten hat, ist im Druck erschienen und kann in der Schule (Archivzimmer) für 50 Rpf. abgeholt werden.
Die Schule ist unter Nr. 565 an das Fernsprechnetz angeschlossen.
1. Eine enge Fühlungnahme zwischen Schule und Elternhaus ist für beide Teile wichtig. Nur wo diese vorhanden ist, können die Eltern die geistige Entwicklung ihrer Kin— der, wie sie die Schule siehf, richtig verfolgen, kann die Schule ein zuverlässiges Bild von den jungen Menschen gewinnen. Wir bitten dringend, die Sprechstunden auch im Laufe des Jahres zu besuchen; die Besuche werden von uns nicht als Störung empfunden. Die Zeiten werden am schwarzen Brett auf dem unteren Flur bekanntgegeben. Vorherige Anmeldung ist nötig, wenn z. B. Auskunft über den Stand der Leistungen in allen Fächern gewünscht wird; dasselbe gilt für Besuche ausserhalb der Sprechzeit. In den letzten 4 Wochen vor den Osterferien, in der Zeit, in der über die Versetzung beraten wird, fallen die Sprechstunden der Lehrer aus.
2. Die Wahl des Hauses, in dem ein auswärtiger Schüler Unterkunft und Pflege finden soll, bedarf der vorherigen Cenehmigung des Direktors.
5. Erkrankt ein Schüler, so ist spätestens am 2. Tage der Erkrankung dem Klassen- lehrer eine schriftliche Entschuldigung einzureichen. Handelt es sich um eine ansteckende Krankheit, so ist eine Erklärung des behandelnden Arztes über die beseitigte Ansteckungs- gefahr beizufügen. Vgl. dazu S. 26.
4. Soll ein Schüler aus irgend einem zwingenden Grunde sonst ausnahmsweise der Schule fernbleiben oder eine Wanderung nicht mitmachen, so ist vorher die Erlaubnis einzuholen, die für einen Tag der Klassenleiter, sonst der Direktor erteilt. Im Anschluß an die Ferien erteilt der Direktor diese Erlaubnis in der Regel nur auf ein ärztliches Zeugnis hin.
5. Eine Befreiung vom Turnen und von den Spielen erfolgt jeweils für ein halbes Jahr, wenn ein amtsärztliches Zeugnis beigebracht wird. Ohne ein solches können nur die Schüler, die einen sehr weiten Schulweg oder ungünstige Fahrverbindung haben, von der Teilnahme am Spielnachmittag befreit werden.
6. Wahlfreier Unterricht kann nur am Ende eines Halbjahres aufgegeben werden. Von den Möglichkeiten, die die Schule bietet, am wahlfreien Unterricht teilzunehmen, bitten


