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wir Gebrauch zu machen. Werkunterricht wird im Winter wieder eingerichtet werden. Die Teilnahme an den Lehrgängen in Einheitskurzschrift empfiehlt sich schon deshalb, weil jetzt von allen Beamtenanwärtern(mit einziger Ausnahme der Studienreferendare) die Kennt- nis der Einheitskurzschrift verlangt wird.
7. Ist der Schwimmunterricht für verbindlich erklärt, so gilt er als planmäßiges Lehrfach. Versäumnisse ohne genügende Entschuldigung müssen dann bestraft werden.— Das Baden in der offenen Weser außerhalb der Badeanstalt ist verboten. Wir bitten die Eltern dringend, ihren Söhnen dieses Verbot erneut einzuschärfen, damit Unglücksfälle vermieden werden.
8. In der Schule wird täglich Milch(à l zu 7 Rpf.) ausgegeben, und zwar warm und kalt. Die Zahl der Schüler, die Milch trinken, ist zurückgegangen. Wir machen erneut auf diese Einrichtung aufmerksam. Die Milch ist für den Aufbau des jugendlichen Organismus außerordentlich wichtig.
9. Das Schulgeld ist monatlich zu zahlen und zwar entweder in bar an den Hebetagen (1. Montag nach dem Monatsersten oder nach den Ferien) in der Schule oder— was empfohlen wird— durch UÜberweisung an die Staatliche Kreiskasse(Postscheckkonto: Hannover 49 90).
10. Schulgeldbefreiung kann nur solchen Kindern minderbemittelter Eltern be- willigt werden, die durch Begabung und Streben hervorragen.
11. Auch die Hilfsbücherei soll in erster Linie bedürftigen Kindern zugutekommen. Wir müssen immer wieder mit Nachdruck darauf aufmerksam machen, daß diese Bücher, die der Schule gehören, sorgsam zu behandeln sind. UIberschriebene, beschmutzte und beschädigte Bücher werden nicht zurückgenommen; für sie muß Schadenersatz geleistet werden.— Wo nicht die Not es fordert, sollten die Eltern Wert darauf legen, daß ihre Kinder eigene Bücher erwerben.
12. Wir bitten die Eltern, darauf bedacht zu sein, daß ihre Kinder in ihrer Mußezeit gute Bücher lesen. Die Schule bemüht sich, in dieser Richtung zu wirken, indem sie die Büchereien planmäßig mit gutem Lesestoff neu ausstattet. Verzeichnisse guter Bücher können durch die Schule bezogen werden.
15. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Schuleigentum verpllichtet zu vollem Schadenersatz. Insbesondere die neuen Einrichtungsgegenstände der Schule bedürfen schonender Behandlung.
14. Den Fahrschülern kann der Aufenthalt in der Schule über die Unterrichtszeit hinaus nur gestattet werden, wenn sie sich eines gesitteten Benehmens befleißigen. Wir ver- langen, daß sie sich auch während der Bahnfahrt der Zugehörigkeit zu einer höheren Bildungs- anstalt bewußst sind.
15. Die Abmeldung eines Schülers muß entweder mündlich oder schriftlich auf vor- geschriebenem Abmeldebogen erfolgen. Das Schulgeld muß für den Monat, in dem die Ab- meldung erfolgt, noch bezahlt werden. Das Abgangszeugnis wird erst ausgehändigt, wenn der Schüler alle Verpflichtungen der Schule gegenüber erfüllt, insbesondere alles Schuleigen- tum zurückgegeben hat.—
16. Wenn die Schule das Rauchen in der Offentlichkeit und den Be Wirtshäusern im allgemeinen verbietet, so denkt sie dabei an die groben G insbesondere den jugendlichen Organismus bedrohen, wenn er sich frühzeitig an von Alkohol und Nikofin gewöhnt. Daß sich der junge Mensch gesund erhält, ist er und seinem Volke schuldig. 1
Rinteln, den 28. April 1928.


