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Einjährig-Freiwillige einzureichen unter Beifügung folgender Zeugnisse im Original: 1. ein Geburtsschein(Taufschein oder die standesamtliche Bescheinigung zum Zwecke der Beschulung genügen nicht). 2. die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder des Bewerbers für die Unterhaltungspflicht; 3. die Bescheinigung dieser Erklärung ist nicht von der Orts- polizeibehörde, sondern von der Ortsbehörde auszustellen; 4. das Unbescholtenheits- zeugnis ist nur für die Dauer des Schulbesuchs vom Direktor der Schule, sonst von der Ortspolizeibehörde des Wohnorts auszustellen und gilt nur, wenn es innerhalb 14 Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, eingereicht wird.—
Ministerial-Erlass vom 13. 7. 1908 U II 2153. Für Befreiung für den Turnunterricht wird die Benutzung eines vorgeschriebenen Vordrucks für das ärztliche Gutachten eingeschärft. Die Befreiung vom Turnuntericht ist nur dann aus— zusprechen, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter— Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachenkatarrh und ähnliche Dinge sind nicht ausreichende Gründe für die Befreiung.
Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 5. 11. 1908 S. 11561 ermächtigt den Direktor unter Bezugnahme auf den Min.-Erlass vom 1. 9. 1908 A 685 und vom 11. 4. 1908(Finanzmin.) I 4306 zur Zahlungsanweisung des Gnaden- vierteljahrs für die Hinterbliebenen.
Ministerial-Erlass vom 26. 10. 1908, U II 4300. Bei Kolonialvorträgen durch Redner des deutschen Kolonialvereins ist in höheren und niederen Schulen von der Erhebung eines Eintrittsgeldes abzusehen.
Ministerial-Erlass vom 14. 11. 1908, U I 1983. Die Gesuche um amt- liche Empfehlungen und um Erleichterungen für Reisen im Auslande sind möglichst frühzeitig einzureichen und werden nur gewährt, wenn sie von der zuständigen Behörde der inneren Verwaltung befürwortet sind.
Verfügung des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums vom 10. 12. 1908, S 14541. Kosten der Feier patriotischer und sonstiger Feste dürfen nur dann auf die Anstaltskassen übernommen werden, wenn im Etat dazu Mittel vorgesehen sind oder wenn der Herr Minister die Ausgabe ausdrücklich genehmigt hat.
Desgl. vom 2. 1. 1900, S 14841 ordnet die Versammlungen der Direk- toren auch für die Provinz Hessen-Nassau an in vierjährigen Zeitabschnitten, die erste für den Herbst 1911.


