— 19—
Ministerial-Erlass vom 19. 3. 1908 U II, 608 gestattet die bedingte Ein- führung des biologischen Unterrichts in Unter- und Oberprima.
Ministerial-Erlass vom 4. 4. 1908. Ordnung der praktischen Aus-— bildung der Kandidaten für das Lehramt an höheren Schulen in Preussen vom 15. 3. 1908. Die Probekandidaten sind mit wöchentlich acht bis zehn Stunden zur Unter- richtserteilung heranzuziehen.„Es ist zulässig und unter Umständen empfehlenswert, auch solche Kandidaten, welche die Lehrbefähigung für das Deutsche nicht nachgewiesen haben, zu ihrer eignen Übung für kurze Zeit mit deutschem Unterricht zu betrauen.“—
Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 23. 5. 1908 S 583 4 und 25. 3. 1907 S 3857. Schüler des Gymnasiums und der Präpa— randenanstalt sollen nicht zu gleicher Zeit in derselben Pension sein.„Eine rein—-— liche Scheidung zwischen Gymnasiastenquartieren und Präparanden— quartieren ist allein geeignet, unliebsamen Unklarheiten in Fällen der Disziplin und schädlichen Zwistigkeiten vorzubeugen.“
Desgl. vom 1. 7. 1908 S 8501. Alljährlich ist bis 15. Januar ein Verzeichnis der an öffentliche Bibliotheken, besonders die Kgl. Bibliothek zu Berlin, abgesandten Druckschriften einzureichen, wobei Schulausgaben von Schriftstellern, in Zeitschriften abgedruckte Abhandlungen von Lehrern, wissenschaftliche Beilagen zu Jahresberichten nicht in Betracht kommen.—
Ministerial-Erlass vom 30. 1. 1908 U II, 304 und Verfügung des Kgl. Provinzial-Schulkollegs vom 14. 7. 1908 S 1423, betrifft die IIberweisung aus- ländischer Lehramtsassistenten, sowie der inländischen Kandidaten für eine Assistentenstelle im Auslande.
Verfügung des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums vom 21. 7. 1908 S 8911, betrifft die Zurückgabe von Orden nnd Ehrenzeichen seitens der Hinterbliebenen der verstorbenen Inhaber an die Kgl. Generalordenskommission.
Desgl. vom 26. 5. 1908 S 3804, betrifft Missgriffe in der Handhabung der Schulzucht, insbesondere der Strafmittel.
Ministerial-Erlass vom 11. 7. 1908 U II 2733. In denjenigen Gymnasien, auf denen die französische und die englische Sprache ihre Stellung im Lehrplan der drei oberen Klassen für alle Schüler oder für bestimmte Schülergruppen(als verbind- licher oder wahlfreier Lehrgegenstand) mit einander vertauscht haben, ist es für die mündliche Reifeprüfung den Schülern freigestellt, zwischen Französisch und Englisch selbst zu wählen.
Verfügung des Herrn Oberpräsidenten vom 24. 6. 1908 Nr. 5571. Die Gesuche um Erteilung des Berechtigungsscheins zum einjährig- freiwilligen Militärdienste sind möglichst bald nach Vollendung des 17. Lebensjahres des Nachsuchenden bei der Prüfungs-Kommission für


