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Verfügung des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums vom 12. 7. 1907 S. 8291. Die von den Lehrern der Anstalt gestellten Anträge auf Erteilung zur Über- nahme einer Vormundschaft stnd der Behörde in jedem Falle mit einer gutachtlichen Ausserung des Direktors zur Entscheidung vorzulegen. Nur bei dringenden Gründen wird die Erlaubnis der Übernahme versagt werden.
Ministerial-Erlass vom 9. 7. 1907 M 11957 gibt eine Anweisung zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen, und verschärft die Vorschriften über die Reinhaltung der Grundstücke und Schulräume: „Die Klassenzimmer sind täglich auszukehren und wöchentlich mindestens zweimal feucht aufzuwischen.“—
Desgl. vom 19. 9. 1907 U II 3428 bringt die Vorschriften über die Pflege einer guten und leserlichen Handschrift vom 25. 3. 1902 U II 658 in Erinnerung, ins- besondere die Bestimmungen über die Erteilung von Urteilen über die Handschrift der Schüler in den regelmässigen Schul-, Abgangs- und Reifezeugnissen.
Desgl. vom 15. 11. 1907 U II 11979 gibt eine Erklärung des§ 5 der Ver- setzungsbestimmungen. Hiernach ist es nicht erforderlich, dass ein Schüler, der mit dem Urteile„mangelhaft“ oder„ungenügend“ in einem Lehrgegenstande versetzt worden ist und in seinem Versetzungszeugnis die Bemerkung erhalten hat, dass er„sich ernst-— lich zu bemühen habe, die Lücken in diesem Lehrgegenstand im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls seine Versetzung in die nächst höhere Klasse nicht er- folgen könne,“ dass ein solcher Schüler die Lücken in diesem Fache vollständig ausge- füllt naben müsse, bevor er in die nächst höhere Klasse versetzt werden dürfe; er muss sich, um versetzt werden zu können, eben nur ernstlich bemüht haben, seine Lücken auszufüllen.
Verfügung des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums vom 18. 10. 1907 S. 12243. Enthalten neue Auflagen von Lehrbüchern so bedeutende Anderungen, dass die neue Auflage neben der alten im Unterrichte nicht gebraucht werden kann, so soll die Weiterbenutzung des betr. Lehrbuchs von der Genehmigung des Herrn Unterrichtsministers abhängig gemacht werden.
Ministerial-Erlass vom 6. 2. 1908 U I 24122. Die zeichnerischen Arbeiten (Freihand- und Linearzeichnungen) solcher Abiturienten, deren Reifezeugnisse zur Aufnahme als Studierende an technische Hochschulen berechtigen, können von dem zuständigen Zeichenlehrer, der sie als selbständige und gute Leistungen anerkannt hat, im Interesse der Schüler mit einer Bescheinigung unter Beifügung des Schulstempels versehen werden. „Selbständiger Entwurf oder Konstruktion und eigenhändige Ausführung durch den Schüler der Klasse— bescheinigt ¹


