Jahrgang 
1913
Einzelbild herunterladen

25

zunächst ein Versuch; die günstigen Erfahrungen indes, die man damit gemacht hat, haben die städtische Verwaltung veranlasst, aus der Frauenschule nunmehr eine dauernde Einrichtung zu machen, im Anschluss an die Höhere Mädchenschule. Dies geschah durch Stadtverordneten- beschluss vom 30. Xll. 1912. Bei dieser Gelegenheit wurde auch die für die Frauenschule seither gültigeSatzung u. s. w. vom 30. XII. 1910 einer Durchsicht unterworfen, was zu verschiedenen, von Grossherzoglichem Ministerium durch Verfügung vom 21. Januar ge- nehmigten Aenderungen führte, von denen wir die wichtigsten nachstehend zur Kenntnis bringen: a) Gesundheitslehre und Kinderpflege, bisher nur in FI mit 1 Wochen- stunde vertreten, werden künftighin auch schon in FII mit 1 Stunde wöchentlich bedacht werden.

b) Für Kochen und Theorie des Kochens in FII sind nach dem neuen Lehrplan wöchentlich 6 statt 5 Stunden vorgesehen. c) Der Kindergartenunterweisung in Fl sollen fortan 8(bisher 7),

d) der Volkswirtschaftslehre, gleichfalls in FI, 2(bisher 1) Stunden wöchentlich zufallen.

Die Erfahrungen, die man mit dem Unterricht in den praktischen Fächern der F II gemacht hat, lassen eine Aenderung des Lehrverfahrens als wünschenswert erscheinen. Kochen, Hausarbeit und Nadelarbeit kamen bisher, jedesmal in einer bestimmten Stundenzahl, allwöchentlich nebeneinander zu ihrem Rechte; dieses Nebeneinander soll nunmehr versuchsweise in ein Nacheinander verwandelt werden, indem die gesamte, für den praktischen Unterricht vorgesehene Stundenzahl(= 12) jedesmal etwa 10 12 Wochen lang einem Fache ausschliesslich zugute kommen wird. Auf diese Weise hofft man die Frauenschülerinnen mehr als bisher für die praktischen Fächer zu interessieren und dem ÜUnterricht zugleich einen grösseren, nachhaltigeren Erfolg zu sichern. Da die Frauenschule eine ganz neue und deshalb noch immer viel zu wenig bekannte Einrichtung ist, so mögen aus der revidierten

Satzung hier diejenigen§§ abgedruckt werden, deren Kenntnis für die weitesten Kreise von Interesse sein dürfte.

§ 12.

Wer am Unterricht in der Frauenschule teilnimmt, ist entweder Vollschülerin oder Gastschülerin. Zur Kufnahme als Vollschülerin ist der erfolgreiche einjährige Besuch der ersten Klasse einer zehn- stuligen Höheren Mädchenschule oder einer ihr gleichwertigen Anstalt erforderlich. Lässt sich dieser durch ein Zeugnis nachweisen, so ist von einer Aufnahmeprüfung abzusehen. Schülerinnen, welche die IIb einer höheren Knabenlehranstalt durchlaufen haben, können gleichfalls ohne Aufnahmeprüfung als Vollschülerinnen in die unterste Klasse der Frauenschule eintreten.

Mädchen, welche das 16. Lebensjahr entweder bereits zurückgelegt haben oder bis zum 1. Oktober des Eintrittsjahrs vollenden, können, auch wenn sie keine Höhere Mädchenschule durchlaufen haben, gleich- wohl je nach dem Ermessen des Leiters der Frauenschule zu deren Besuch als Gastschülerinnen zugelassen werden. Sie beteiligen sich entweder an allen Unterrichtsstunden oder, nach freier Wahl, nur an einem Teil derselben und werden in den wissenschaftlichen Stunden nur auf besonderen Wunsch zur Mitarbeit herangezogen.

§ 14.

Die Unterrichtsgegenstände der Frauenschule sind teils pflichtmässig, teils wahlfrei. Zu den pflicht- mässigen Fächern, für die wöchentlich 18(= F 2) bezw. 17(= FI) Stunden vorgesehen sind, gehören: Päda- gogik, Gesundheitslehre und Kinderpflege, Rechnen(Buchlührung), Wohlfahrtspflege, Deutsch und eine fremde Sprache in beiden Jahren, ferner Kochen, naturwissenschaftliche Haushaltungskunde und Hausarbeit im ersten, RKindergartenlehre im zweiten Jahre. Nichtverbindliche Lehrgegenstände sind: Runstgeschichte, Nadelarbeit(Schneidern), eine zweite fremde Sprache in beiden Jahren, ausserdem Bürgerkunde im ersten, Volkswirtschaftslehre im zweiten Jahre. Die Anmeldung für wahlfreie Unterrichtsstunden verpflichtet Voll- schülerinnen und Gastschülerinnen zu deren regelmässigem Besuche während des ganzen Schuljahrs.