Jahrgang 
1913
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Bekanntmachungen.

Laut Verfügung Grossherzoglichen Ministeriums vom 2. Januar 1913 soll nunmehr die Errichtung einer Studienanstalt mit Beginn des kommenden Schuljahrs in Angriff genommen werden. Den Abiturientinnen der zehnstufigen Höheren Mädchenschulen wird nämlich zu Ostern 1913 zum ersten Male ein Abgangszeugnis eingehändigt werden, nach dem die erlangte Ausbildung der durch eine militärberechtigte Realschule übermittelten Bildung entspricht. Damit ist aber auch zugleich der Zeitpunkt erreicht für die nach denRichtlinien für die

Neuordnung etc. vorgesehene Umgestaltung des Lehrerinnenseminars und seine Verbindung

mit der Studienanstalt. Während sich seither die unterste(4te) Klasse des Seminars an die oberste Klasse der 10stufigen Schule angliederte, wird nunmehr die unterste Klasse der Studienanstalt sich anreihen, eine Klasse, deren Bedeutung am besten durch die Bezeichnung. Obersekunda kenntlich gemacht wird. Sie nimmt sowohl diejenigen Mädchen auf, die die Maturitätsprüfung erstreben, als auch diejenigen, die sich seither dem Seminar zugewandt haben

Beide Gruppen bleiben 2 Jahre vollständig vereinigt, erst im 3. Jahr der Oberprima findet eine teilweise Differenzierung des Unterrichts statt, je nach dem gewählten Ziel.

Die erste Maturitätsprüfung nach erfolgreichem Besuch des Oberbaues, der Studien- anstalt, wird also im Jahre 1916 stattfinden. Das Maturitätszeugnis gilt für die Landes- univérsität als gleichwertig dem von einer Oberrealschule ausgestellten Zeugnis. Bei erfolgreicher Teilnahme an dem fakultativen Lateinunterricht, der an der Studienanstalt in gleichem Umfang wie an einer Oberrealschule erteilt werden wird, werden auch die hiermit ver- bundenen weiteren Rechte und Erleichterungen erworben.

Die Abiturientinnen haben das Recht der Immatrikulation an der Landesuniversität in dem Umfang wie anderwärts, wo keine Studienanstalt ist, die Abiturientinnen der Oberreal- schulen und der Realgymnasien.

Die Zulassung zur Immatrikulation in der medizinischen Fakultät hat die Anerkennung der Studienanstalt durch den Bundesrat und ihre Aufnahme in die Reihe der Vollanstalten zu Voraussetzung, denen diese Rechte eingeräumt sind. Nach endgültiger Feststellung des eben noch provisorischen Lehrplans der Studienanstalt, die im Laufe des kommenden Schuljahrs vorgenommen werden soll, wird seitens der Grossherzoglichen Regierung entsprechender Antrag bei dem Bundesrat gestellt werden, nach dessen Annahme versucht werden soll, die gegenseitige Anerkennung der hessischen Studienanstalten(in Mainz und Darmstadt) mit den entsprechenden Anstalten anderer Bundesstaaten, insbesondere mit Preussen, herbeizuführen.

Eine wichtige Neuerung wird denRichtlinien zufolge die Gründung einer Studienanstalt für unsere Stadt im Gefolge haben: den Wegfall der sog. Koedukation, die ja stets nur als Notbehelf betrachtet wurde. Mädchen also, die sich in Mainz oder in Darmstadt das Reifezeugnis für den Universitätsbesuch erwerben wollen, können ihr Ziel fortan nur noch durch Besuch der betr. Studienanstalt erreichen.

Als Seminar bleibt nur noch die sogenannte P-Klasse bestehen, das vierte Ausbildungs- jahr der zukünftigen Lehrerinnen, dazu bestimmt, diese in die Unterrichtspraxis einzuführen.

Die Frauenschule blickt nunmehr auf die, ſersten 2 Jahre ihres Bestehens zurück. Die Voraussetzungen, unter denen sie gegründet wurde, sind eingetreten, und den Erwartungen, die man von Anfang an in sie gesetzt, hat sie bisher durchaus entsprochen. Wenigstens haben einzelne Eltern, deren Töchter die Anstalt besucht haben, uns dies wiederholt versichert, und wir haben keinen Grund, die Richtigkeit ihrer Behauptung anzuzweifeln. Das Ganze war