Jahrgang 
1898
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III. Das Verseteungszeugnis von Obersekunda nach Unterprima

(also nach absolviertem 7 jährigen Lehrkursus) berechtigt zur Zulassung:

1. zu der Prüfung der öffentlichen Land- messer und später zum Supernumeriat bei der Kataster-Verwaltung und den Generalkommissionen, zu der Prüfung als Markscheider bei den Königlichen Bergbehörden, zu der Ausbildung als Telegraphen- inspektor bei den Kgl. Eisenbahnen.

Auch steht hier der Eintritt als Eleve in die Kgl. Tierarzneischule(Berlin und Hannover) oder in die Kgl. Militärrossarztschule(Berlin) oder die zahnärztliche Laufbahn offen, jedoch nur, wenn

an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unterprima nachgewiesen ist.

IV. Das Zeugnis der Reife für Obersekunda

(d. i. das Zeugnis über die nach jährigem Lehrgang bestandene Abschlussprüfung) berechtigt zunächst zum einjährig-frei- willigen Militärdienst, dann zu allen Zweigen des Subalterndienstes, nämlich

1. zum Civilsupernumerariat der Provinzial- verwaltungen(Kgl. Regierung, Pro- vinzialverband, Bezirksverband),

. zum Civilsupernumerariat im Kgl. Eisen- bahndienst,

. zum Justizsubalterndienst, gilt namentlich auch als Beweis der zureichen- den Schulbildung für die Gerichtsschreiber- prüfung,

. zum Eintritt als Postgehülfe(später Ober-Postassistent),

. zum Büreéaudienst bei der Kgl. Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung,

. zum Dienst in den städtischen Ver-

waltungen; fernerhin:

zum Studium der Landwirtschaft

auf den Kgl. landwirtsch. Hochschulen,

zum Besuch der akademischen Hoch- schule für die bildenden Künste und für die Musik,

zu der Meldung zur Prüfung als Zeichen-

lehrer an höheren Schulen,

zur Annahme als Anwärter für den Dienst

als Königl. Bauschreiber und Tech-

nischer Sekretär in der Allgemeinen

Bauverwaltung.

10.

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Die bestandene Abschlussprüfung berechtigt auch zum Civilsnpernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern(vergl. oben II), zur Mel- dung zu der Landmesser- und zu der Markscheider- Prüfung(III. 1 u. 2), jedoch nur, wenn das Reife- zeugnis einer anerkannten 2jäbrigen mittleren Fachschule erworben ist. Solcher Fachschulen giebt es z. Z. in Preussen 5: Hagen, Barmen, Aachen, Breslau und Gleiwitz.

Am Schlusse der Chronik der Real- schule im verflossenen Schuljahre 1897/98. angelangt, habe ich nur hinzuzufügen, dass das gegenwärtige Programm das letzte ist, welches ich seit dem Jahre 1868 also das 31. erstattete. In dem zu Ostern 1892 als Festschrift herausgegebenen Jahresbericht, habe ich versucht, eine Geschichte des 25- jährigen Bestehens des Realprogymnasiums (von 1867 1892) und dieser vorausgehend eine Geschichte des 29 jährigen Bestandes der hessischen Realschule(von 1838 1867) nach ihren verschiedenen Organisationsplänen zu geben. Beigefügt waren die an den Anstalten wirkenden Lehrer, die Frequenz und ein Ver- zeichnis derjenigen Schüler, welche das Ziel der Anstalt erreicht hatten.

Mit Ostern 1892 traten im lange bestandenen Organisationsplane zwei wesentliche Aende- rungen ein: 1. der Unterricht im Lateinischen war nicht mehr für alle Schüler verbindlich, sondern fakultativ, und 2. fiel die Ober-Sekunda fort, da es seit Ostern 1892 nur noch höhere Lehranstalten mit neun Jahreskursen(Voll- anstalten) und solche mit Sechs Jahreskursen (Nichtvollanstalten) giebt. Wenn die Frequenz der Realschule mit der Zunahme der Ein- wohnerzahl Marburgs nicht gleichen Schritt gehalten hat, so ist abgesehen von dem Wegfall der seitherigen obersten Klasse der Grund hauptsächlich darin zu finden, dass die Eltern bei der Wahl der höheren Lehr- anstalt für ihre Söhne, wie schon oben be- merkt, eine Sicherheit haben wollen, dass diese, wenn die Verhältnisse den Besuch der Anstalt, über das sechste Schuljahr hinaus vorteilhaft erscheinen lassen, eine Gelegenheit hierzu auch durch die hiesige Reallehranstalt den Söhnen geboten sein müsse. Aus den an- gegebenen Gründen werden die unteren und mittleren Klassen einer Vollanstalt stets eine stärkere Frequenz zeigen als diese Klassen einer Nichtvollanstalt.