Jahrgang 
1903
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Das neue Schuljahr beginnt Montag den 20. April, vormittags 9 Uhr, mit der Aufnahme- prüfung und Dienstag den 21. April, morgens 8 Uhr mit dem ÜUnterrichte.

Der Unterricht währt im Sommer von 7 bis 12, im Winter von 8 bis 1 Uhr vormittags und, soweit es noch nötig ist, nachmittags von 3 Uhr 10 Min. bis 5 Uhr.

Die Ferien werden im neuen Schuljahre liegen, wie folgt: Pfingstferien vom Sonnabend, 31. Mai, bis Dienstag, 10. Juni; Sommerferien vom Sonnabend, 18. Juli, bis Dienstag, 18. August; Herbstferien vom Sonnabend, 3. Oktober, bis Freitag, 16. Oktober; Weihnachtsferien vom Mittwoch, 23. Dezember, bis Donnerstag, 7. Januar 1904. Schulschluss: Sonnabend, 26. März 1904.

Etwaige weitere Anmeldungen von Schülern haben bis spätestens den 18. April persönlich bei dem Direktor in seiner Sprechstunde oder schriftlich unter Benutzung eines von dem Pedellen unentgeltlich zu ent- nehmenden Anmeldescheins zu geschehen. Zur Aufnahmeprüfung ist Papier und Feder sowie das letzte Schul- zeugnis, falls dieses noch nicht eingeliefert ist, mitzubringen.

Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.

§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigen- falls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Ver- setzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend zusammengefasst werden.

§ 4. Im allgemeinen ist die ZensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichts- gegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.

Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenigend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht. Als Hauptfächer sind anzusehen:

a) für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen);

b) für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik;

c) für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den

oberen Klassen Naturwissenschaften.

§ 5. Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig liessen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, dass sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächstfolgende Klasse nicht erfolgen könne.

§ 6. Inwiefern auf aussergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Ver- setzung Rücksicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmässigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.

§ 7. Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unter- lagen massgebend sein muss. Ergibt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungs- verschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.

§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige,