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nicht als Strafe anzusehende Massnahme erforderlich, dass den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.. § 9. Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben massgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei der Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen. § 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung. Berlin, den 25. Oktober 1901. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.
Berechtigungen der Oberrealschule.
I. Das Reifezeugnis berechtigt: a) unmittelbar: 1
1. zum Studium des Rechts und der Staatswissenschaften und zur Zulassung zu den juristischen Prüfungen und den Prüfungen für den höheren Verwaltungsdienst;
2. zum Studium in der philosophischen Fakultät, zur Zulassung zu der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in allen Fächern und zu der Staatsprüfung für Nahrungsmittel-Chemiker;
3. zum Studium an den Technischen Hochschulen, zur Zulassung zu den Diplomprüfungen, zu der Doktor- Ingenieur-Prüfung, zur Prüfung für den Staatsdienst im Baufache sowie zu den Prüfungen für die nöheren Baubeamten des Schiffsbau- und Schiffsmaschinenbaufachs der Kaiserlichen Marine;
4. zum Studium an den Bergakademieen und zur Zulassung zu der Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung;
5. zum Studium an den Forstakademieen und zur Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forst- Verwaltungsdienst(unbedingt genügende Zensur in der Mathematik);
6. zum Studium der Tierarzneikunde und zur Zulassung zu den Prüfungen;
7. zum Eintritt in den höheren Post- und Telegraphen-Dienst;
8. zur Aufnahme in das Akademische Institut für Kirchenmusik in Berlin;
9. zum Eintritt in die Offizierlaufbahn in der Armee unter Erlass der Fähnrichs-Prüfung;
10. zur Marine-Offizierlaufbahn unter Erlass der Seekadettenprüfung(Zeugnis im Englischen und Franzö- sischen„gut“);
11. Zum Studium an den Handels-Hochschulen und Akademieen;
b) nach Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen: 12. zum Studium der Medizin, zur Aufnahme in die Kaiser-Wilhelm-Akademie und zur Zulassung zu der medizinischen Staatsprüfung; 13. zur Zulassung zu der Prüfung für das Lehramt für Landwirtschaft an Landwirtschaftsschulen; c) nach Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen: 14. zum Studium der Theologie und zur Zulassung zu den theologischen Prüfungen; 15. zur Zulassung zu der Prüfung für den wissenschaftlichen Bibliothekdienst bei der Königlichen Bibliothek zu Berlin und den Universitäts-Bibliotheken; 16. zur Zulassung zu der Prüfung für den Staatsarchivdienst. II. Das Zeugnis über den einjährigen erfolgreichen Besuch der Prima berechtigt:
. zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern;
zum Eintritt als Civil-Applikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat;
. zum Eintritt als Aspirant für das Verwaltungs-Sekretariat bei den Kaiserlichen Werften;
. zum Eintritt in die Zahlmeister-Laufbahn bei der Marine(im Bedürfnisfalle genügt schon das Reife- zeugnis für Prima).
III. Das Zeugnis der Reife für die Prima berechtigt:
a) unmittelbar: 1. zur Zulassung zu der Landmesserprüfung; 2. zur Zulassung zu der Markscheiderprüfung; 3. zur Zulassung zu der Fähnrichsprüfung;
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