34
„das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren „Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der „Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die „Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Überzeugung, dass es sich um die „sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen „Trückhaltlos unterstützen.
„Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleinen und „mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den „höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über „zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, „und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, „ohne durch Denunciation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrer- „kollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem Umfange mit Sicherheit „zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit „Verfallen kann.“
2) Auf Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten wird ferner folgender Erlass zum Abdruck gebracht:
Berlin, den 11. Juli 1895.
Durch Erlass vom 21. September 1892— U II 904— habe ich das Königliche Prov.- Schulkollegium auf den erschütternden Vorfall aufmerksam gemacht, der sich in jenem Jahre auf einer Gymnasialbadeanstalt ereignet hatte, dass ein Schüler beim Spielen mit einer Salonpistole von einem Kameraden seiner Klasse erschossen und so einem jungen hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Ein ähnlicher, ebenso schmerzlicher Fall hat sich vor kurzem in einer schlesischen Gymnasialstadt zugetragen. Ein Quartaner versuchte mit einem Tesching, das er von seinem Vater zum Geschenk erhalten hatte, im väterlichen Garten im Bei- sein eines anderen Quartaners Sperlinge zu schiessen. Er hatte nach vergeblichem Schusse das Tesching geladen, aber in Versicherung gestellt und irgendwo angelehnt. Der andere ergriff und spannte es, hierbei sprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud sich, und der Schuss traf einen inzwischen hinzugekommenen, ganz nahe stehenden Sextaner in die linke Schläfe, so dass der Knabe nach ¾ Stunden starb.
In dem erwähnten Erlasse hatte ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium angewiesen, den Anstaltsleitern Seines Aufsichtsbezirks aufzugeben, dass sie bei Mitteilung jenes schmerz- lichen Ereignisses der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernster und nachdrücklicher Warnung vorstellen sollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges unbesonnenes Führen von Schusswaffen nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen un- glücklichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muss.
Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, dass Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu be- strafen sind.
Auch an der so schwer betroffenen Gymnasial-Anstalt haben die Schüler diese Warnung vor dem Gebrauche von Schusswaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schul- jahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich wirkungslos bleiben, wenn


