Jahrgang 
1896
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3. Das neue Stipendium, zu welchem am 9. Mai 1892 der Vater eines Abiturienten durch eine Gabe von 150 Mark den Grund gelegt hat*), ist durch Verf. des K. Prov. Schul- kollegiums vom 5. Oktober 1894 genehmigt worden und mit diesem Tage unter dem Namen Stiftung früherer Schüler ins Leben getreten. Die am gleichen Tage genehmigten Satzungen sind abgedruckt im Anstaltsprogramm von 1895, S. 36.

DieseStiftung früherer Schüler ist seit dem 5. Oktober 1894 durch weitere Gaben auf 866 Mark 99 Pfennig angewachsen und wird unter dem Ausdruck herzlichen Dankes an die bisherigen Spender dem ferneren Wohlwollen der Eltern und früheren Schüler aufs angelegentlichste empfohlen.

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4. Die Unterstützungsbibliothek, mit dankenswerter Hingabe seit Jahren durch Herrn Professor Dr. Wilhelmi verwaltet, leiht die eingeführten Schulbücher, soweit der Vorrat reicht, an unbemittelte Schüler aus. An Geschenken für dieselbe gingen ein: 1) vom Verlag von Velhagen und Klasing: Herodot, Auswahl von Kallenberg; Sophocles' Antigone von Nuff; Homers Odyssee 1 13 von Naumann; Ovids Metamorphosen, Auswahl von Harder; Ciceros Reden, Auswahl von Schmalz; 2) von Professor Weidenmüller: Gies, Flora.

Für diese Geschenke wird hiermit im Namen der Anstalt bestens gedankt.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1. Nichtöffentlicher Schlussakt.

Sonnabend. den 28. März vorm. 10 Uhr fand nach der in der Turnhalle abge- haltenen Schlussandacht die Verkündigung der Versetzungen und Austeilung der Zeugnisse in den einzelnen Klassen durch die Ordinarien statt.

2. Zur Nachricht.

1) Auf Grund eines Ministerial-Erlasses vom 9. Mai 1892 wird nachstehender Auszug aus einem Rund-Erlass vom 29. Mai 1880, betreffend das Unwesen der verbotenen Schüler- verbindungen hiermit zum Abdruck gebracht:Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet Sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, Wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung ge- bracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrole zu »ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien,

*) Über dieses neue Stipendium vergl. die Anstaltsprogramme von 1893, und namentlich von 1895 S. 35.