Jahrgang 
1896
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die Eltern selber ihren unreifen Kindern Schiesswaffen schenken, den Gebrauch dieser gestatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlasse geschehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schul- verwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teilnahme an so schmerzlichen Vorkommnissen und auf den Wunsch beschränken muss, dass es gelingen möchte, der Wiederholung solcher in das Familien- und Schulleben so tief eingreifenden Fälle wirksam vorzubeugen, so lege ich doch Wert darauf, dass dieser Wunsch in weiteren Kreisen und insbesondere den Eltern bekannt werde, die das nächste Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächste Pflicht haben. Je tiefer die Uberzeugung von der Erspriesslichkeit einmütigen Zusammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um so deutlicher werden die Segnungen eines solchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Interesse haben.

3) Aus der S. 19. erwähnten Verfügung des Herrn Ministers vom 24. Dezember 1895 mitgeteilt vom K. Prov.-Schulkollegium zu Cassel am 9. Januar 1896) lasse ich hier die für die Eltern wichtigen Gesichtspunkte folgen, nach welchen in Zukunft vorkommenden Falles zu verfahren ist:

a) Beabsichtigt ein Schüler der Anstalt sich der Prüfung vor einer Königlichen Prüfungs- kommission für Einjährig-Freiwillige zu unterziehen, so hat er davon seinem Direktor rechtzeitig Anzeige zu machen, dieser aber in jedem einzelnen Falle sorgsam zu prüfen, ob ein solches Ver- fahren durch besonders zwingende Verhältnisse gerechtfertigt und das Verbleiben des Schülers auf der Anstalt unbedenklich ist, oder ob im Interesse der Schulzucht darauf gedrungen werden muss, dass er nach Ausführung seines Vorhabens die Schule sofort verlässt.

b) Unterzieht sich in Zukunft ein Schüler ohne Vorwissen seines Direktors der Prüfung vor einer Königl. Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige, so ist er von der Schule zu entlassen.

c) Der Wiedereintritt in eine höhere Lehranstalt ist Schülern, die nach Massgabe der Bestimmungen unter 1 und 2 die Schule verlassen mussten, erst mit dem Beginn des neuen Schuljahres zu gestatten, und zwar ist dabei auf das Ergebnis der vor der Königlichen Prüfungs- kommission für Einjährig-Preiwillige abgelegten Prüfung keinerlei Rücksicht zu nehmen, sondern lediglich nach den Bestimmungen zu verfahren, die für die Aufnahme neuer Schüler namentlich auch betreffs der Klassenstufe massgebend sind.

4) Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Teilnahme am Tanzunterricht für Schüler oberer Klassen das regelmässige Fortschreiten derselben in der Schule gefährdet. Des- halb richte ich an die Eltern die Bitte, ihren Söhnen, wenn irgend möglich, den Tanzunterricht erteilen zu lassen, so lange dieselben noch Schüler der unteren Klassen(einschliesslich der Ober- tertia) sind.

5) In Betreff des Konfirmandenunterrichts spreche ich wiederholt die dringende Bitte aus, die Schüler möglichst während ihrer Lehrzeit in einer der Tertien konfirmieren zu lassen. Nur dann ist es der Schule möglich, in ihrem Stunden- plan auf die Konfirmandenstunden die von ihr selbst gewünschte Rücksicht zu nehmen.

6) Ferner richte ich an diejenigen Eltern, deren Söhne mit einer mangelhaften oder nicht genügenden Note in einem oder mehreren Fächern versetzt worden sind, in ihrem eigenen wohl- verstandenen Interesse das dringende Ersuchen, sich alsbald nach Wiederbeginn des Unterrichts mit den betr. Herrn Ordinarien, bezw. Fachlehrern, über die Mittel und Wege ins Benehmen zu setzen, durch welche ihre Söhne die betr. Mängel am leichtesten und schnellsten beseitigen können.