Jahrgang 
1903
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handlungen mit Kotta und mit Ambiorix so genau und eingehend zu lesen, auch das führt dazu, als Quelle den schriftlichen Bericht eines Augenzeugen anzunehmen.

Indessen läge für diese letztbehandelten Stellen immer noch die Möglichkeit vor, dass Caesar diese Quelle zwar benützte, sie aber doch nur zu einer selbständigen Darstellung verarbeitete. Den Beweis aber, dass auch hier der Bericht mit seinen eigenen Worten vorliegt, und zugleich die Bestätigung für die über Kapitel 27— 34 gemachten Beobachtungen wird die sprachliche Unter- suchung dieser Teile bringen, zu der wir nun übergehen.

In den Reden des Ambiorix, des Kotta und des Sabinus zeigen sich zunächst Wörter, die in den übrigen Teilen der Kommentare nirgends mehr vorkommen:

coactus(Subst.) 27, 3; pietas 27, 7 im Sinne von Vaterlandsliebe“; quanltasvis 28, 4; sapere 30,2; abs te sowie weiter rationem reposcere 30, 3; perendinus 30, 3; relegare et reicere 30, 3.

Es kommen dazu seltene und zum Teil grammatisch auffallende Wortverbindungen: apud quos 27, 1, bei Caesar nur bei Reden an eine Versammlung gebraucht, vgl. bell. civ. I 7, 23, III 6, 45, 82, ähnlich III 109; Quintus Junius e Hispania quidam 27, 1 vgl. Petersdorff S. 7; auch der Ausdruck quod fecerit de oppugnatione 27, 3 entfernt sich von der gewöhnlichen Art; ebenso fällt auf ipsorum esse consilium¹) velintne... 27, 9, besonders durch den an constliun angehängten Fragesatz; schwerfällig ist weiter die Häufung der Abstrakta in 27, 7 habere nunc se rationem officii pro beneficiis²); man beachte die pointierte Ausdrucksweise in 29, 3 non hostem auctorem, sed rem spectare, dem si nihil esset durius 29, 6 tritt ja als Parallele I 48, 6 si quid erat durius zur Seite: aber gerade an dieser Stelle gewinnt der Ausdruck den Schein eines mehr der militärischen Sprache eigentümlichen Wortes, das in I 48, 6 von bestimmten militärischen Verhältnissen auch treffend angewandt ist, hier aber 29, 6 von der allgemeinen Gefahr nur im Munde eines Kriegsmannes Kriegsleuten gegenüber verständlich ist.

Es seien ferner einige Punkte über dengesucht rhetorischen Charakter dieser Reden nichtübersehen:

Die Rede des Kotta ist nur klein, aber doch findet in ihr die UÜbergangsformel zur Argu- mentation Platz 28, 4: rem esse testimonio, sie schliesst kräftig einsetzend mit postremo 28, 6; genau so ist die Rede des Sabinus referiert 29, 5 postremo. Beidesmal schliesst sich daran ein direkter Fragesatz: postremo quid esse lerius aat turpius, postremo quis hoe sibi persuaderet. Dieselbe rhetorische Gliederung macht sich auch 27, 4 bemerkbar: civitati porro hanc fuisse belli causam; dabei findet sich porro überhaupt nur an dieser einzigen Stelle.

Auch in der Diktion zeigt sich das gleiche rhetorisierende Moment, so in der Verbindung 27,2 in servitute et catenis tenere, in der Steigerung 28,4: quantasvis, magnas etiam copias Germanorum, in der Allitteration 30, 3: reiecti et relegati und ebenso ferro aut fame intereant, umsomehr, da alle diese Ausdrücke dnas leyéueva sind.

Ahnlich zeigen die weiteren Kapitel einen von Caesars Ausdrucksweise verschiedenen Charakter; dies bewirken vor allem die schon bei Petersdorff S. 8 betonten dnα eiomuᷣν manus dare 31,3; languor 31, 5; omnia per se obire 33,3; incommode 33, 4; velocissime 35, 2; OQuintus Lucanius, eiusdem ordinis 35, 7; die Konstruktion cauin— sin autem 35, 4; hinzu kommt 32, 1 Romanorum adventum, wofür sonst Caesar stets nostrorumn hat; schliesslich ist noch hierher zu ziehen die Wiederholung desselben Ausdrucks 36, 2 und 3: sperare a multitudine impetrari posse, sperare ab eo.. impetrari posse. Zwar ist auch Caesars Stil trotz aller Eleganz nicht immer frei von ähnlichen Wiederholungen; in unserem Zusammenhang aber finden diese so unmittelbar auf einander folgenden Worte ihr richtiges Verständnis erst dann, wenn sie als die in Wirklichkeit gefallenen, getreu referierten Worte aufgefasst werden.

Auf der anderen Seite aber ist nicht zu übersehen, dass neben und mitten in den solche Abweichungen zeigenden Kapiteln einzelne Abschnitte nichts derartiges aufweisen; so geben Kapitel 34 und 37³), das einleitende Kapitel 264) kaum zu Bemerkungen Anlass.

So wird sich denn das Ergebnis diser Ausführungen dahin zusammenfassen lassen, dass man nicht etwa so weit gehen kann, die Kapitel 26— 37 im Ganzen als eine Einlage auszuschalten,

¹) Glatter wäre allerdings ipsorum consilii, wie E. Hoffmann(vgl. Meusel: Lex. Caes. z. St.) schreiben

will, aber das hiesse nur die Eigentümlichkeit unterdrücken.— 108 ²) Der Vorschlag Jurins(Meusel z. St.), vor pro beneficiis zu interpungieren, bestätigt nur die Schwierigkeit. ²) Was Petersdorff S. 8 aus diesen Kapiteln bespricht, möchte nicht bedingungslos als beweisend gelten. ⁴) Ehrenfried S. 40 gibt für dieses Kapitel die Parallelen aus anderen Büchern der Kommentare.