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Die Zöglinge der höheren Lehranstalten werden darauf hingewiesen, daß es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfiehlt, sofort naeh dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird im Anschluss an§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt:
Zu a: Beizufügen ist ein„Geburtszeugnis“.
Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie sie„zum Zwecke der Beschulung“ oder„zum Zwecke der Taufe“ ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten.
Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.
a. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt,(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W. O., Ausgabe von 1904, Muster 17 a angegebene Erklärung anszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen; trägt der Schüler(sogenannte Bewerber) sie, so muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muß im ersteren Falle gestrichen werden„der Bewerber“, im letzteren Falle„d.. Aussteller.. der obigen Erklärung“.
Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Orts- polizeibehörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.
6. Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde außerstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten: dann muß der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich erteile hierdurch....... .......... meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger“, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muß. Ein Dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W. O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vor- mund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltsfähigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.
Zu c: Beizufügen ist„ein Unbescholtenheitszeugnis“.
Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebens- jahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehr- anstalten durch die Direktoren auszustellen.


