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Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungs- zeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muß der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vor- gesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen..
Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Aus- stellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.
Zu§ 85 Ziffer 5 a. Außerdem ist,— sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird— das Schulzeugnis, durch welches die wissen- schaftliche Befähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 LZiffer 4 der Wehrordnung gedachten Reifezeugnisse pp. oder durch ein von der Lehranstalt nach Muster 18(Seite 256) der W. O. auszustellendes besonderes„Zeugnis über die wissen- schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst“. Dieses Zeugnis(Muster 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind.
Berlin, 4. Mai 1909. Auf den 400 jährigen Geburtstag Calvins soll in der ev. Religionsstunde, die dem 10. Juli vorausliegt, in geeigneter Weise hingewiesen werden.
Berlin, 31. Juli 1909. Auf den 150 jährigen Geburtstag Schillers soll am 10. November d. J. im deutschen Unterricht hingewiesen werden.
Cassel, 7. Oktober 1909. Uberweisung der Kandidaten des höheren Schulamts Fritz Jülicher und Dr. Wilhelm Steitz, Mitglieder des hiesigen pädagogischen Seminars, zur praktischen Ausbildung; sowie des Kandidaten des höheren Lehramts Heinrich Benkert zur Fortsetzung des Probejahres.
Cassel, 23. Oktober 1909. Kandidat des höheren Schulamts Dr. Westen- berger wird der Anstalt zur Ubernahme einiger Unterrichtsstunden weiterhin über- wiesen.(Ubertragen wird ihm das Lateinische in Sexta A.)
Berlin, 2. Oktober 1909. Bestimmungen über die praktische Werkstätten- tätigkeit bei dem Studium des Maschinenbaufaches oder der Elektrotechnik. Die Abiturienten, die sich diesen Fächern widmen wollen, sollen sich zur Kenntnisnahme der einschlägigen Bestimmungen an den Direktor wenden.
Cassel, 4. November 1909.(Berlin, 13. Oktober 1909.) Die Königliche Behörde weist auf zwei gemeinverständliche Schriften über die Zahnpflege hin.
1. Miller u. Dieck, Notwendigkeit und Wert der Zahnpflege. 2. Schmidt, Schutz den Zähnen. Beide Schriften sind in Berlin bei Richard Schötz erschienen,


