29 8. Es ist die Aufgabe des Elternhauses, die Söhne vor schädlichem Wirts- hausbesuche zu behüten: der Schule fällt in diesem Falle überwiegend nur die Pflicht strenger Bestrafung zu.— Mit Recht werden in unserer Zeit die hygienischen Grund- lagen des gesamten Unterrichtswesens immer stärker betont. Daß dabei die Bewahrung der Jugend vor dem zerstörenden Alkoholgenusse im Vordergrunde stehen muß, unter- liegt bei Sachkundigen keinem Zweifel mehr.
9. Die versetzten Schüler bleiben in der Regel in der höheren Klasse bei der(A- oder B-) Abteilung, der sie vorher angehört haben. Insofern bei Neuaufnahme der Wunsch besteht, den Schüler einer bestimmten Abteilung zuzuweisen, muß dies bis zum Schluß der ersten Ferienwoche angegeben werden. Dasselbe gilt für die Einreihung der nicht versetzten Schüler. Ob derartige Wünsche berücksichtigt werden können, hängt von der Schülerzahl und von anderen Umständen ab-.
10. Wenn bei den Eltern die Absicht besteht, sich bei dem Direktor oder bei den Ordinarien nach den Leistungen eines Schülers zu erkundigen, so empfiehlt sich eine 2—3 Tage vorausliegende Anzeige, damit die erforderlichen Angaben zuvor bei den einzelnen Klassenlehrern eingezogen werden können.
OCassel, März 1910.
Der Königliche Gymnasial-Direktor.
Professor Dr. Goldscheider.


