Jahrgang 
1898
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9.

8.

26

Zum Eintritt als Civilaspirant für den Intendanturdienst im Landheer, je- doch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant ist.

Zur Aufnahme als Studierender einer preulsischen technischen Hochschule.

Zum Eintritt als Studierender in eine Tierärztliche Hochschule.(Nachprüfung in Latein.) Zum Eintritt als Eleve in die Königliche Militär-Rofsarztschule zu Berlin.(Nach- prüfung in Latein.)

Zur Meldung behufs Approbation als Zahnarzt.(Nachprüfung in Latein).

V. Das Zeugnis der Reife für Ober-Prima der Ober-Realschule(in 8 Jahren zu erreichen) berechtigt:

.Zum Eintritt als Civil-(Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern. Zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat.

Zum Eintritt als Aspirant für das Verwaltungs-Sekretariat bei den Kaiserlichen Werften.

Zur Zahlmeisterlaufbahn bei der Marine. Kann der Bedarf nicht durch Personen mit dieser Schulbildung gedeckt werden, so dürfen mit Genehmigung des Stations- Kommandos junge Leute zugelassen werden, welche das Zeugnis der Reife für Unterprima besitzen.

VI. Das Abgangszeugnis der Ober-Realschule(in 9 Jahren zu erreichen) berechtigt:

Zum Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften mit nachfolgender

Zulassung zu der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen. Zum Studium des Bergfachs. Zum Studium des Forstfachs.

Zum Studium des Bau- und Maschinenfachs mit nachfolgender Befähigung zum höheren

Staatsdienst, sowie des Schiffsbau- und Schiffsmaschinenbaufachs mit nachfolgender Befähigung für den Dienst in der Kaiserlichen Marine.

Zum Besuch des akademischen Iustituts für Kirchenmusik in Berlin.

Zum Eintritt alsEleve für den höheren Post- und Telegraphendienst.

Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen an einem Realgymnasium erlangt

der Oberrealschul-Abiturient sämtliche Berechtigungen der Realgymnasial- Abiturienten, nämlich:

a) zum Studinm der fremden neueren Sprachen, mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung

für das Lehramt an höheren Schulen.

b) zum Studium der Landwirtschaft auf den Landwirtschaftlichen Hochschulen mit nachfolgender Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Landwirtschafts- schulen.

c) zum Dienst auf Avancement im Landheer unter Erlaſs des wissenschaftlichen Teiles der Portepeefähnrichs-Prüfung(Offizier);

d) zum Dienst auf Avancement in der Kaiserlichen Marine unter Erlaſs des wissenschaftlichen Teiles der Seekadetten-Eintrittsprüfung.

Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen an einem Gym-

nasium erlangt der Oberrealschul-Sbiturient sämtliche Berechtigungen der Gymnasial- Abiturienten.